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Seite 673), der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 gegen übermäßige Preissteigerung
(Reichs-Gesetzblatt Seite 467) und des Reichsgesetzes vom 4. August 1914, betreffend Höchst-
preise (Reichs-Gesetzblatt Seite 516), sowie auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers
über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. November 1916 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 1303) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Bei der Badischen Landesvermittlungsstelle (Großherzogliches Statistisches Landesamt in
Karlsruhe) wird eine Landesvermittlungsstelle für Flußfischversorgung errichtet.
Ihre Aufgabe ist es, den Fischabsatz zu fördern, zu vermitteln, den Handel zu überwachen
und auf eine angemessene Preisbildung hinzuwirken. Sie ist dabei an die Anordnungen des
Reichskommissars für Fischversorgung über Verteilung und Preisbildung gebunden.
Die Landesvermittlungsstelle regelt den Verkehr mit den Reichsstellen und Kriegsgesell
schaften. Sie nimmt Bedarfsanmeldungen nur von Kommunalverbänden oder von deren Be-
auftragten entgegen.
Die Landesvermittlungsstelle kann Höchstpreise für Süßwasserfische mii Zustimmung des
Meichskommissars nach Anhörung des Landespreisamts festsetzen.
82.
Die Landesvermittlungsstelle kann zur Erreichung einer geordneten Versorgung des Landes
den Handel mit Fischen zeitlich, örtlich und sachlich beschränken.
Die Landesvermittlungsstelle oder die von ihr beauftragte Stelle können den Fischern und
Händlern Anweisung über Lieferung an bestimmte Kommunalverbände oder deren Vertrauens
männer geben. Diese Anweisungen sind auch wirksam gegenüber Verträgen, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen worden sind
* 3.
Verträge über Lieferung von Fischen sind nichtig, wenn ein Vertragsteil zum Handel
nach der Verordnung des Reichskanzlers vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 581)
nicht berechtigt oder wenn ihm der Handel untersagt ist.
Die Landesvermittlungsstelle kann in Verträge über Lieferung von Süßwasserfischen eintreten.
* 4.
Für die Vermittlung des Absatzes von Süßwasserfischen kann die Landesvermittlungsstelle
im Bedarfsfalle örtliche Vermittlungsstellen errichten.
Fischereiberechtigte, Händler und Erwerber haben der Landesvermittlungsstelle, den Be-
zirksämtern und den von diesen beauftragten Personen Einblick in ihre Bücher und sonstigen
geschäftlichen Aufzeichnungen und Papierc, insbesondere in die Lieferungsverträge, zu gewähren,