Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 73 — 325 
Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu erteilen sowie jederzen den Zutritt in die Räume zu 
gestatten, wo Fische aufbewahrt oder verarbeitet werden. 
* 6. 
Fischereiberechtigte können von der Landesvermittlungsstelle oder in deren Auftrag vom 
Bezirksamt ihres Wohnsitzes oder Gewerbesitzes zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des 
Fischwassers angehalten werden. 
Unterbleibt die ordnungsgemäße Bewirtschaftung binnen der festgesetzten angemessenen Frist, 
so ist die Landesvermittlungsstelle oder der von ihr beauftragte Kommunalverband berechtigt, die 
Bewurtschaftung und Befischung des Fischwassers für Rechnung des Nutzungsberechtigten zu 
übernehmen oder einem Andern zu übertragen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 
87. 
Nach außerbadischen Orten dürfen Fische nur mit Genehmigung der Landesvermittlungs- 
stelle oder nach deren Weisung mit Genehmigung der von ihr ermächtigten Stellen versandt 
oder sonst verbracht werden. Die Genehmigung im Einzelfall erfolgt durch Ausstellen beson- 
derer Versandscheine. 
Für den kleinen Grenzverkehr nach anderen deutschen Bundesstaaten kann die Landes- 
vermittlungsstelle unter Festsetzung der Arten und Mengen von Fischen Ausnahmen oder Er- 
leichterungen zulassen. 
§. 
Die Landesvermittlungsstelle hat die zur Durchführung dieser Verordnung weiter erforder- 
lichen Anordnungen zu erlassen. Sie kann den Bezirksämtern und Kommunalverbänden 
Weisung erteilen insbesondere hinsichtlich der Preisbildung, der Unterverteilung, der Belieferung 
der öffentlichen Märkte und der Verwendung der Fischabsälle, Sie kann den Absatz von in 
Baden gewonnenen Fischen an Betriebe, die sich mit der Haltbarmachung beschäftigen, durch 
besondere Bestimmungen regeln, insbesondere von Bedingungen abhängig machen. 
„ 
§ 9. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen die von der 
Landesvermittlungsstelle auf Grund derselben erlassenen Anordnungen werden mit Gefängnis 
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft, soweit sie nicht durch die 
Bestimmungen des Höchstpreisgesetzes mit einer höheren Strafe bedroht sind. 
Karlsruhe, den 15. September 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
J. V. 
Flad. Dr. Dittler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.