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Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Überlassung von Schrot-
mühlen an andere ist untersagt, soweit nicht für vorübergehende Benutzung Erlaubnis nach
§ 2 erteilt worden ist oder soweit die Überlassung nicht auf Grund eines nach § 4 gültigen
Kaufvertrages erfolgt.
84.
Kaufverträge über Schrotmühlen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch Lieferung
noch nicht erfüllt sind, sind nichtig. Dies gilt nicht für den Verkauf von Schrotmühlen an
Händler und nach dem Ausland. Als Ausland gilt auch das besetzte Gebiet.
Ersatzteile für Schrotmühlen dürfen nur an Besitzer von Schrotmühlen und nur dann
abgegeben werden, wenn dem Veräußerer eine polizeiliche Bescheinigung darüber ausgehändigt
wird, daß es sich um Lieferung von Ersatzteilen für bereits vorhandene Mühlen handelt.
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Unternehmer von Mühlen und sonstigen Vorrichtungen der im § 1 bezeichneten Art, die
nach dem 1. Januar 1916 ihren Gewerbebetrieb angemeldet haben, bedürfen einer Bescheinigung
der Ortspolizeibehörde, daß die Anmeldung des Gewerbebetriebes nicht zur Umgehung der
Vorschriften über die nicht gewerblichen Schrotmühlen erfolgt ist. Andernfalls finden auf sie
die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.
86.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt oder zu Zuwiderhandlungen
auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
87.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft; die Verordnung über
Schrotmühlen vom 9. April 1917 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Karlsruhe, den 9. August 1917.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps:
Isbert,
Generalleutnant.
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