Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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1II Wer den Inhalt der unter 1, 2 bezeichneten Sendungen verschweigt oder unrichtig 
angibt, haftet von der gesetzlichen Strafe abgesehen für allen daraus entstehenden Schaden 
(8 27, III). 
IV Die Post darf die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, die sie mit 
den vorhandenen Verbindungen und Mitteln nicht nach dem Bestimmungsort bringen kann. 
Bedingte Zulassung zur Postbeförderung. 
86. 1 Flüssigkeiten, schnell verderbende oder faulende Sachen, unförmig große Gegenstände 
und lebende Tiere können zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Tieren hat 
der Absender auf der Aufschriftseite (bei Paketen auch auf der Paketkarte) zu bestimmen, was 
geschehen soll, wenn der Empfänger die Sendung nicht binnen 24 Stunden nach postamtlicher 
Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus anderem Grunde unbestellbar wird. Die Be 
stimmung hat zu lauten: 
„Wenn unbestellbar, zurück“ oder 
„Wenn unbestellbar, an N. in N." oder 
„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder 
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“. 
Ebenso kann der Absender über Pakete mit leicht verderblichem Inhalte, z. B. frischen 
Blumen, für den Fall der Unbestellbarkeit voraus verfügen. 
Die Verfügung des Absenders ist maßgebend, außer wenn der Inhalt voraussichtlich vor 
der Ausführung verderben würde (§ 45, V). 
II Wenn solche Sendungen oder leicht zerbrechliche oder in Schachteln verpackte Sachen 
infolge ihrer Beschaffenheit oder ihrer Vervackung beschädigt werden oder verloren gehen, so 
leistet die Post keinen Ersatz. 
III Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Handfeuerwaffen sind zulässig, wenn sie 
in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche auf der Paketkarte 
und auf der Sendung bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Zentralfeuer bestimmt und 
außerdem derart beschaffen sein, daß weder das Geschoß noch das Schrot noch das Pulver 
aus den Hülsen herausfallen, noch bei Pappepatronen die Pappe brechen kann. 
IV. Nohes Zellhorn sowie Lichtspielfilme aus Zellhorn werden nur in festen Holzkisten 
zugelassen: Waren, die ganz oder zum Teil aus Zellhorn bestehen, müssen auch bei Brief- 
sendungen — in starke Pappe verpackt sein. Alle Sendungen, die rohes Zellhorn oder Zellhorn- 
waren enthalten, müssen augenfällig als solche gekennzeichnet sein; auch auf der Paketkarte ist 
der Inhalt anzugeben. 
V. Radium= oder mesothorhaltige Körper mit einem Gehalt von über ein Milligramm 
Radium-Element müssen in Kisten von mindestens 25 cim Kantenlänge so verpackt sein, daß 
sie sich in der Mitte der Kiste befinden. Der Inhalt ist auf dem Paket und der Paketkarte 
in die Augen fallend anzugeben. 
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