VI Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände usw der unter I bis V genannten
Art, so kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn diese verweigert
wird, die Annahme ablehnen (8 5, II).
VII Über die Haftbarkeit der Absender bedingt zugelassener Gegenstände s. § 27, III
Postkarten.
§ 7. I Postkarten müssen offen versandt werden.
II Die Post verkauft mit dem Freimarkenstempel versehene Postkarten zum Neunwerte
des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 J für je 5 Stück.
III Andere Postkarten werden zugelassen, wenn sie in Form, Größe und Papierstärke
nicht wesentlich von den amtlich ausgegebenen abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen
sie nicht zu tragen.
IV Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der
Vorderseite sind zulässig, wenn sie nicht die Eigenschaft der offenen Postkarte aufheben Die
Zettel usw. müssen ganz aufgeklebt sein. Warenproben (§ 10) mit Postkarten zu vereinigen,
ist nicht gestattet.
-Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppelkarten müssen
in beiden Teilen den Bestimmungen entsprechen; die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein.
VI Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Jum 1916) beträgt 77 „
für die einfache freigemacht Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppelkarte, 15 „
für die nichtfreigemachte einfache Postkarte.
VII Für ungureichend freigemachte Postkarten beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehl
betrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
VIII Postkarten, die den Bestimmungen (I, III bis V) nicht entsprechen, unterliegen
dem Briefporto.
Drucksachen.
§ 8. 1 Als Drucksachen gegen ermäßigte Gebühr werden zugcelassen, alle auf Papier,
Pergament oder Steifpapier durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnint, Lithographie,
Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches
mechanisches Verfahren hergestellten Abdrucke oder Abzüge, die nach ihrer Form und sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind, endlich unter derselben Bedingung
zum Gebrauche der Blinden bestimmte Papiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben.
Über die zulässigen schriftlichen Anderungen und Zusätze s. Unter X. Briese dürfen den
Drucksachen nicht beigefügt sein; ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen An
gaben in gewöhnlicher Schrift und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den etwa
in den Büchern usw. enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken,
die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben.