Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Blätter auch dann maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter 
zerlegt sind. 
Geschäftspapierc. 
§ 9. I Als Geschäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle Schrift- 
stücke und Urkunden, die, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, nicht 
dir Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung haben, wie Prozeßakten; von 
öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art; Frachtbriefe oder Ladescheine; 
Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; verschiedene Dienst- 
papiere der Versicherungsgesellschaften, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.; offene Briefe 
und Postkarten, die ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben; Abschriften oder Auszüge außer- 
gerichtlicher Verträge auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; geschriebene Notenblätter 
und Notenhefte (Partituren); die für sich versandten Urschriften (Mannskripte) von Werken 
oder Zeitungen; nicht durchgesehene oder durchgesehene Schülerarbeiten, außer wenn sie mit 
einem Urteil über die Arbeit versehen sind; Mililärpässe; Lohn-, Dienst= oder Arbeits- 
bücher usw. 
11 Nach Form und äußerer Beschaffenheit unterliegen sie denselben Vorschriften wie die 
Drucksachen (§ 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere“ enthalten. 
III Mehrere zu einer Sendung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit verschiedenen 
Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und Warenproben s. 8 11. 
IV Geschäftspapiere, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. 
V Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 g einschließlich 10 J, 
über 200 „ 500 „ „ 20 „ 
— „ 30 „ 
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt 
VI Für unzurcichend freigemachte Geschäftspapiere beträgt die Gebühr das Doppelte des 
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
Warenproben. 
8 10. I Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: Proben und 
Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben umt 
Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schuden 
aurichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder haltbar gemachte Tiere und 
Pflanzen, geologische Muster usw. 
II Sie müssen sich nach Verpackung, Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung 
mit der Briespost eignen; sie dürfen 30 cm lang. 20 em breit und 10 cm hoch oder in 
Rollenform 30 cmim lang und 15 cm hoch sein.
	        
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