Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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III Briefe dürfen nicht beigefügt werden; es ist jedoch gestattet, Name, Stand und 
Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers, Fabrik= oder Handelszeichen, 
Nummern, Preise, Gewicht, Maß, Ausdehnung, verfügbare Menge, Herkunft und Natur der 
Ware handschriftlich anzugeben. 
IV Die Sendungen sind unter Band oder in offenen Umschlägen, Kästchen oder Säckchen 
einzuliefern, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. 
V Die Aufschrift ist möglichst auf der Sendung selbst oder, wenn dies nicht angeht, auf 
einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder anderem festen Stoff 
anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Warenproben“ oder „Proben" oder „Muster“ 
enthalten. 
VI Mehrere zu einer Sendung vereinigte Warenproben dürfen nicht mit verschiedenen 
Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und Geschäftspapieren s. § 11. 
VII Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Ole, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen 
werden unter folgenden Bedingungen zugelassen: 
1. Glas muß in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest verpackt sein, so daß jeder Gefahr 
für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird; 
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Flüssigkeiten, Ole und leicht schmelzbare Stoffe müssen in Glasfläschchen fest verschlossen 
sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker Pappe mit Säge- 
spänen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so verpackt sein, daß beim Zer- 
brechen die Flüssigkeit aufgesaugt wird. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von 
Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem Leder ein- 
geschlossen sein. Werden die Fläschchen in durchlochte Holzblöcke verpackt, die hinreichend 
widerstandsfähig, mit aufsangenden Stoffen angefüllt und mit einem Deckel verschlossen 
sind, so ist kein zweites Behältnis nötig. Ebenso kann von der doppelten Verpackung 
abgesehen werden bei Kästchen aus starker Wellpappe, wenn die Fläschchen sicher ver- 
schlossen, sämtliche Zwischenräume mit aufsangenden Stoffen angefüllt sind und jedes 
von mehreren Fläschchen mit einer besonderen Hülle von Wellpappe versehen ist; 
schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze usw. müssen zunächst 
in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament usw.) ein- 
geschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem Leder 
verpackt sein; 
4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder 
Pergament eingeschlossen sein; 
lebende Bienen müssen in Kästchen versandt werden, die die Gefahr des Entweichens 
ausschließen. « 
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß der Inhalt geprüft 
werden kann. 
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