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VIII Sendungen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. Dasselbe
gilt für Warenproben usw., deren Beförderung mit Nachteil oder Gefahr verbunden ist.
IX Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:
bis 250 einschließlich 10 J0,
über 250 „ 500 „ » ... 20
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt.
X Für unzureichend freigemachte Warenproben beträgt die Gebühr das Doppelte des
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
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Mischsendungen.
8 11. 1 Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben dürfen zusammengepackt
werden, wenn
1. kein Gegenstand für sich die für ihn gültige Gewichtsgrenze oder Ansdehnung
überschreitet;
2. das Gesamtgewicht nicht über 1 kg beträgt.
II. Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:
bis 250 8 einschließlich 10 JX0,
über 250 „ 500 „ 20 „
500 g bis 1 kg »...... 30»·
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt.
III Für unzureichend freigemachte Sendungen beträgt die Gebühr das Doppelte des
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
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Pakete.
§ 12. 1 Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein.
II Auf eine Paketkarte dürfen bis drei Pakete befördert werden, bei Nachnahme aber
immer nur eins (§ 19).
III Auf eine Paketkarte dürfen nicht gewöhnliche, Wert oder Einschreibpakete miteinander
befördert werden.
IV Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so muß darauf der Wert eines
jeden besonders angegeben sein.
V Die oberste Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarte
zu versenden, vorübergehend aufheben.
VI Die Post verkauft mit Freimarken beklebte Paketkarten zum Neunwert, unbeklebte
zum Preise von 5 „ für je 5 Stück.
VII Andere Paketkarten müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck
mit den amtlich ausgegebenen übereinstimmen.