Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

14 
VIII Sendungen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. Dasselbe 
gilt für Warenproben usw., deren Beförderung mit Nachteil oder Gefahr verbunden ist. 
IX Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 einschließlich 10 J0, 
über 250 „ 500 „ » ... 20 
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt. 
X Für unzureichend freigemachte Warenproben beträgt die Gebühr das Doppelte des 
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
!17!“ 
Mischsendungen. 
8 11. 1 Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben dürfen zusammengepackt 
werden, wenn 
1. kein Gegenstand für sich die für ihn gültige Gewichtsgrenze oder Ansdehnung 
überschreitet; 
2. das Gesamtgewicht nicht über 1 kg beträgt. 
II. Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 8 einschließlich 10 JX0, 
über 250 „ 500 „ 20 „ 
500 g bis 1 kg »...... 30»· 
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt. 
III Für unzureichend freigemachte Sendungen beträgt die Gebühr das Doppelte des 
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
77 
Pakete. 
§ 12. 1 Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein. 
II Auf eine Paketkarte dürfen bis drei Pakete befördert werden, bei Nachnahme aber 
immer nur eins (§ 19). 
III Auf eine Paketkarte dürfen nicht gewöhnliche, Wert oder Einschreibpakete miteinander 
befördert werden. 
IV Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so muß darauf der Wert eines 
jeden besonders angegeben sein. 
V Die oberste Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarte 
zu versenden, vorübergehend aufheben. 
VI Die Post verkauft mit Freimarken beklebte Paketkarten zum Neunwert, unbeklebte 
zum Preise von 5 „ für je 5 Stück. 
VII Andere Paketkarten müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck 
mit den amtlich ausgegebenen übereinstimmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.