Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Forderung bei Verlust der Urkunde verursachen würde. Entspricht die Wertangabe diesen 
Grundsätzen nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer 
zu hohen Wertangabe darf kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teiles der Ver- 
sicherungsgebühr hergeleitet werden. 
IV Die Angabe eines Nachnahmebetrags gilt nicht als Wertangabe. Nachnahmesendungen 
werden daher nur dann als Wertsendungen behandelt, wenn außerdem noch ein Wert 
angegeben ist. 
V Die Einlieferung wird bescheinigt. 
Verpackung der Pakete und Wertsendungen. 
8 15. 1 Pakete und Wertsendungen sind je nach ihrem Umfang und Inhalt sowie nach 
der Länge der Beförderungsstrecke haltbar und sicher zu verpacken. 
1I1 Bei Gegenständen von geringem Werte, die nicht unter Druck leiden und kein Fett 
und keine Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten oder Schriftensendungen genügt bei einem 
Gewicht bis 3 kg eine Hülle von Packpapier mit fester Verschnürung. 
III Schwerere Gegenstände müssen mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Pack- 
papier verpackt sein. 
IV Sendungen von bedeutendem Werte, besonders solche, die durch Nässe, Reibung oder 
Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaren, müssen se nach ihrem Wert, Umfang 
und Gewicht sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in festen, unter Umständen mit Leinen 
überzogenen Kisten usw. verpackt sein. " 
V Sendungen, durch deren Inhalt andere Schaden leiden könnten, müssen so verpackt sein, 
daß das verhütet wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen starke Reifen haben Leicht zerbrechliche 
Gefäße (Flaschen, Krüge usw.) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu 
verwahren. 
VI Wertbriefe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke hergestellten Umschlage 
versehen sein; er darf keine farbigen Ränder haben. 
VII Über die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen ##.§ 17. 
Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der Reichsabgabe befreiten Pakete. 
§ 16. I Gewöhuliche und Einschreibpakete müssen so verschlossen sein, daß ohne Sffnung 
oder Beschädigung des Verschlusses ihrem Inhalte nicht beizukommen ist. Siegel sind entbehr 
lich, wenn der Inhalt nach seiner Beschaffenheit durch Packung und Verschluß ganz gesichert 
ist. Der Verschluß kann durch eine gut geknotete Verschnürung oder, wenn die Hülle aus 
Packpapier besteht, mit gutem Klebstoff oder mit Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei 
anderer Verpackung können Siegelmarken angewandt werden, wenn damit ein haltbarer Ver- 
schluß erzielt wird. Verschlossene Reisetaschen, Koffer und Kisten, gut bereifte und fest ver- 
spundete Fässer und fest vernagelte Kisten bedürfen keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte
	        
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