Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Maschinenteile, größere Waffen und Werkzeuge, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildbret, z. B. 
Hasen und Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden. 
Von der Reichsabgabe befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeitschriften, dürfen 
nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der 
Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ 
tragen. Derselbe Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten sind 
berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an Amtstelle 
zu verlangen oder selbst vorzunehmen. 
1I Wertsendungen müssen soviel Abdrücke des Siegels in gutem Siegellack erhalten, daß 
dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Hülle (des Briefumschlags) oder der Siegel nicht 
beizukommen ist. Bei Wertbriefen müssen die Siegelabdrücke sämtliche Klappen des Umschlags 
treffen. Über die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen s. § 17. 
Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der Geldsendungen. 
§ 17. I Geldstücke in Briefen müssen so eingeschlagen und befestigt sein, daß sie ihre 
Lage nicht ändern können. 
II Bei Geldpaketen im Gewicht bis 2 kg, deren Wert bei Papiergeld 10 000 ∆ und 
bei barem Geld 1 000 nicht übersteigt, genügt eine Hülle aus starkem, mehrfach umge- 
schlagenem Papier mit guter Verschnürung und Versieglung. Geldpakete von größerem Ge- 
wicht oder von höherem Werte sind in haltbare Leinwand, Wachsleinwand oder in Leder zu 
verpacken, gut zu umschnüren und zu vernähen und auf der Naht hinreichend oft zu versiegeln. 
III Unverpackte Geldbeutel aus einfacher starker Leinwand sind nur zulässig, wenn das 
Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist; sonst müssen sie aus wenigstens doppelter 
Leinwand bestehen. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein; die 
Umschnürung muß durch ihn hindurchgezogen sein. Wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem 
über beiden Schnurenden muß das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen 
nicht über 25 kg wiegen. 
Geldbeutel der Reichs= und Staatsbehörden und der Reichsbankanstalten werden auch mit 
Bleiverschluß zugelassen, wenn die Einrichtung und Beschaffenheit der Bleisiegel den Anforder- 
ungen der Post entspricht. 
IV Geldkisten müssen aus starkem Holz gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein oder 
gute Schlösser haben. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen gut befestigt 
und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Über 25 k# 
schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein. 
V Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen vernagelt und die beiden Böden so 
verschnürt und versiegelt sein, daß sie ohne Verletzung der Schnüre oder Siegel nicht zu öffnen sind. 
VI Bares Geld in größeren Beträgen muß gerollt sein. Geld, das in Fässern oder Kisten 
versandt werden soll, muß zunächst in Beuteln oder Paketen verpackt sein. 
3.
	        
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