Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

18 
Postaufträge. 
gibt 
8 18. I Die Post kann beauftragt werden, 
1. Beträge bis 800 4 einschließlich einzuziehen (Postaufträge zur Geldeinziehung): 
2. Wechsel zur Annahmeerklärung vorzuzeigen (Postaufträge zur Annahmeeinholung: 
3. Wechsel zur Zahlung vorzuzeigen und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels 
Zahlung nach den Vorschriften der Wechselordnung zu erheben (Postprotestaufträge). 
Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind: 
Wechsel über mehr als 800 %, 
Wechsel in fremder Sprache, 
Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, wenn der Aussteller durch das 
Wort „effektiv“ oder einen ähnlichen Zusatz die Zahlung in der benannten Münzsorte 
ausdrücklich bestimmt hat, 
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme, 
Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung 
der Urschrift und einer Abschrift zu protestieren sind. 
Es ist beizusügen: 
dem Postauftrage zur Geldeinziehung das einzulösende Papier (quittierte Rechnung, 
quittierter Wechsel, Zinsschein usw.). Mehrere Papiere — bis zu 10 — dürfen bei- 
gefügt werden, wenn sie demselben Zahlungspflichtigen gleichzeitig zur Einlösung vor- 
zuzeigen sind und die einzuziehende Gesamtsumme 800 .∆ nicht übersteigt; 
#dem Postauftrage zur Annahmeeinholung der zur Annahme vorzuzeigende Wechsel. 
Mehrere Wechsel dürfen beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig zur 
Annahmeerklärung vorzuzeigen sind: 
dem Postprotestauftrage der quittierte Wechsel: mehrere Wechsel beizufügen, ist nicht 
gestattet. 
— — 
!. 
# 
III Der Postauftrag ist auf besonderem Vordruck, der Postauftragskarte, zu erteilen. Es 
Postauftragskarten 
la. für Postausträge zur Geldeinziehung mit anhängender Postanweisung, 
b. für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Zahlkarte: 
2. für Postaufträge zur Annahmeeinholung: 
3 a. für Postprotestaufträge mit anhängender Postanweisung, 
b. für Postprotestanfträge mit anhängender Zahlkarte. 
Die Post verkauft je 5 Vordrucke zu 5 J. Vordrucke mit anhängender Zahlkarte sind 
bei den Postscheckämtern käuflich. Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen in Größe, 
Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen 
IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Postauftragskarte anzugeben: 
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung Namen und Wohnort der Person, die zahlen 
soll, den einzuziehenden Betrag, die Zahl der Anlagen und den eigenen Namen und 
Wohnort. Er kann auch den Tag angeben, an dem der Betrag eingezogen werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.