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soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung maßgebend. Beantragt der Auftrag-
geber die Überweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten, so hat er am Fuße der
Vorderseite der Postauftragskarte „Zahlkarte P.Sch. A. (Ort) Konto
Nr. N. in M. " und auf dem Ab-
schnitte der Zahlkarte seinen Namen zu vermerken;
2. bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung Namen und Wohnort der Person, die die
Annahmeerklärung abgeben soll, den Betrag der vorzuzeigenden Wechsel und den eigenen
Namen und Wohnort. Er kann auch den Fälligkeitstag des Wechsels und die Wechsel-
nummer angeben;
bei Postprotestaufträgen Namen und Wohnort der Person, die zahlen soll, die Wechsel-
summe, den Tag, an dem nach dem IJnhalt des Wechsels zu zahlen ist, bei Wechseln,
die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll, ferner den
eigenen Namen und Wohnort. Stimmen die Angaben in der Postauftragskarte über
die Wechselsumme und den Zahlungstag mit denen des Wechsels nicht überein, so ist
der Wechsel maßgebend. Ist auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt, so ist in die
Postauftragskarte nur der noch nicht bezahlte Rest einzutragen. Ist ein auf Sicht
lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung vorgezeigt worden,
so hat der Auftraggeber auf der Rückseite der Postauftragskarte zu vermerken „Der
Wechsel ist vorgezeigt worden am (Tag der Vorzeigung)".
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Die Karten können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. aus-
gefüllt werden. Der einzuziehende Betrag (Wechselsumme usw.) ist stets in Reichswährung
anzugeben und die Marksumme in Buchstaben zu wiederholen.
Der Auftraggeber hat die der Postauftragskarte anhängende Postanweisung oder Zahlkarte
auszufüllen; er ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder Zahl
karte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnekt ist.
V Der Auftraggeber kann bei Postaufträgen zur Geldeingiehung oder zur Annahmeein.
holung auf der Rückseite der Karte bestimmen, daß sie nach der ersten vergeblichen Vorzeigung
oder dem ersten vergeblichen Versuch an ihn zurück- oder an eine andere Person innerhalb deo
Deutschen Reichs weitergesandt werden. Diesem Zwecke dieuen die Vermerke „Sofort zurück“
oder „Sofort au N. in N.“ unter genauer Bezeichunng eines anderen Empfängers. Wünscht
der Auftraggeber die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person,
so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ ohne Namensangabe.
VI Die Postauftragskarte bleibt bei Einziehung des Betrags oder bei Annahme des
Wechsels oder bei postseitiger Protestierung im Gewahrsam der Post; sie darf nur zu den
nach IV und V zulässigen Angaben benutzt werden; Briefe dürfen nicht beigefügt werden.
VII Der Postauftrag ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Postauftrag
nach (Name der Bestimmungs-Postanstalt)“ einzuliefern. Als Bestimmungs-Post-
anstalt ist zu nennen