Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung maßgebend. Beantragt der Auftrag- 
geber die Überweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten, so hat er am Fuße der 
Vorderseite der Postauftragskarte „Zahlkarte P.Sch. A. (Ort) Konto 
Nr. N. in M. " und auf dem Ab- 
schnitte der Zahlkarte seinen Namen zu vermerken; 
2. bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung Namen und Wohnort der Person, die die 
Annahmeerklärung abgeben soll, den Betrag der vorzuzeigenden Wechsel und den eigenen 
Namen und Wohnort. Er kann auch den Fälligkeitstag des Wechsels und die Wechsel- 
nummer angeben; 
bei Postprotestaufträgen Namen und Wohnort der Person, die zahlen soll, die Wechsel- 
summe, den Tag, an dem nach dem IJnhalt des Wechsels zu zahlen ist, bei Wechseln, 
die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll, ferner den 
eigenen Namen und Wohnort. Stimmen die Angaben in der Postauftragskarte über 
die Wechselsumme und den Zahlungstag mit denen des Wechsels nicht überein, so ist 
der Wechsel maßgebend. Ist auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt, so ist in die 
Postauftragskarte nur der noch nicht bezahlte Rest einzutragen. Ist ein auf Sicht 
lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung vorgezeigt worden, 
so hat der Auftraggeber auf der Rückseite der Postauftragskarte zu vermerken „Der 
Wechsel ist vorgezeigt worden am (Tag der Vorzeigung)". 
— 
Die Karten können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. aus- 
gefüllt werden. Der einzuziehende Betrag (Wechselsumme usw.) ist stets in Reichswährung 
anzugeben und die Marksumme in Buchstaben zu wiederholen. 
Der Auftraggeber hat die der Postauftragskarte anhängende Postanweisung oder Zahlkarte 
auszufüllen; er ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder Zahl 
karte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnekt ist. 
V Der Auftraggeber kann bei Postaufträgen zur Geldeingiehung oder zur Annahmeein. 
holung auf der Rückseite der Karte bestimmen, daß sie nach der ersten vergeblichen Vorzeigung 
oder dem ersten vergeblichen Versuch an ihn zurück- oder an eine andere Person innerhalb deo 
Deutschen Reichs weitergesandt werden. Diesem Zwecke dieuen die Vermerke „Sofort zurück“ 
oder „Sofort au N. in N.“ unter genauer Bezeichunng eines anderen Empfängers. Wünscht 
der Auftraggeber die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person, 
so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ ohne Namensangabe. 
VI Die Postauftragskarte bleibt bei Einziehung des Betrags oder bei Annahme des 
Wechsels oder bei postseitiger Protestierung im Gewahrsam der Post; sie darf nur zu den 
nach IV und V zulässigen Angaben benutzt werden; Briefe dürfen nicht beigefügt werden. 
VII Der Postauftrag ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Postauftrag 
nach (Name der Bestimmungs-Postanstalt)“ einzuliefern. Als Bestimmungs-Post- 
anstalt ist zu nennen
	        
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