Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Hat der Auftraggeber nichts Besonderes bestimmt, so erhält der Berechtigte auf 
Verlangen eine siebentägige Frist, in der er den Postaustrag bei der Post einlösen 
kann; sie rechnet vom Tage nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Vorzeige- 
versuch an. Wird der Postauftrag innerhalb dieser Frist nicht eingelöst, so wird er 
am folgenden Werktage nochmals vorgezeigt und, wenn die Einlösung verweigert wird, 
sofort zurückgesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch aus einem anderen 
Grund erfolglos, so wird der Postauftrag noch bis zum Schluß der Postschalterstunden 
bei der Post zur Einlösung oder Annahmeerklärung bereitgehalten. 
Teilzahlungen werden bei Postaufträgen zur Geldeinziehung nicht angenommen. 
Die Annahme eines Wechsels gilt als verweigert, wenn die Annahmeerklärung 
auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt wird oder andere Einschränkungen enthält. 
Postprotestaufträge werden, wenn die Wechselsumme nicht gezahlt wird oder der Vor- 
zeigeversuch erfolglos bleibt, bei der Post bis zum Schluß der Postschalterstunden des 
ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereitgehalten. 
Wird auch bis dahin nicht gezahlt, so wird der Wechsel mit dem Postanftrag am 
zweiten Werktage nach dem Zahlungstage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt 
die zweite Vorzeigung oder der Versuch erfolglos, so wird gegen die in der Postauftrags 
karte bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Schon nach der ersten Vorzeigung wird der Protest erhoben, wenn dabei die 
Zahlung ausdrücklich verweigert worden ist. Ebenfalls wird schon nach der ersten 
Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung protestiert, wenn der Post- 
protestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist oder die Protestfrist 
mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, die zahlen soll, am 
Zahlungsort des Wechsels weder einen Geschäftsraum (Geschäftslokal) noch eine Wohnung 
hat oder wenn es die Post aus einem anderen Grunde für erforderlich hält. 
Als Zahlungsverweigerung gilt in jedem Falle nur die Erklärung der Person, die zahlen 
soll, oder ihres Bevollmächtigten. 
XII Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde eingeschrieben an den Auftrag- 
geber unter Einziehung der Gebühren (XVI) und der etwa entstandenen Stempelkosten 
zurückgesandt. 
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protestfrist 
als Ehrenzahler die Wechselsumme und die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so wird 
ihr der Wechsel mit der Protesturkunde ausgehändigt. 
XIII Die Protesterhebung durch die Post unterbleibt: 
1. wenn dem Postprotestauftrage Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post 
ausgeschlossen sind, oder mehrere Wechsel beigefügt sind; 
2. wenn die für Postaufträge zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung vorge- 
schriebene Postauftragskarte benutzt ist. 
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