Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Post aufträge auf unrichtiger Postauftragskarte sowie Postaufträge, denen 
Wechsel in französischer Sprache 
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme, 
unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung der Ur— 
schrift und einer Abschrift zu protestierende Wechsel 
beigefügt sind, werden zunächst dem Berechtigten, bei Wechseln mit Notanschrift (Notadresse) 
oder Ehrenannahme nur dem Bezogenen, vorgezeigt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch 
der Vorzeigung vergeblich, so werden sie an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. 
Alle übrigen Postaufträge der unter 1 bezeichueten Art werden ohne Vorzeigung an einen 
Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. 
Die Protesterhebung durch die Post kann unterbleiben, wenn der Auftrag erst am letzten 
Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat. 
XIV Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst, nicht angenommen, zurückgesand o0# 
weitergesandt ist oder solange noch nicht Protest erhoben worden ist, kann der Absender unter 
Vorlegung eines Doppels der ausgefüllten Postauftragskarte und unter den sonstigen Beding: 
ungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen; bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur 
Annahmeeinholung kann er auch die Angaben in der Postauftragskarte ändern lassen. Bei 
den Anlagen sind nachträgliche Anderungen nicht zulässig. 
XV Die Post haftet bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und Annahmeeinholung für 
die Postauftragsendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den eingezogenen Betrag 
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Sind die Anlagen eines Postauftrags 
ausgehändigt worden, ohne den Postauftragsbetrag ordnungsgemäß einzuziehen, so ersetzt die 
Post dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der 
Aulagen, den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags. Eine weitergehende 
Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück oder Weitersendung 
des Postauftrags, leistet sie nicht; sie übernimmt auch keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung 
der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
Bei Postprotestaufträgen haftet die Post für die ordnungsmäßige Ausführung eines vor 
schriftsmäßigen (Abs. I bis IV) Protestauftrags nach 8 4 des Gesetzes, betreffend die Erleich 
terung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (R G. Bl. S. 321). Diese Haftung beginnt 
mit dem Eingange des Postauftrags bei der Postanstalr, die den Protest zu erheben hat, und 
endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförderung an den Auftrag 
geber nach Abs. XII eingeliefert worden ist. Bis zum Eingang des Postauftrags bei der 
Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, haftet die Post wie für einen eingeschriebenen 
Brief. In demselben Umfang haftet sie für den Brief mit dem protestierten Wechsel und der 
Protesturkunde, sobald er von der Postanstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert 
worden ist. Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Post für den eingezogenen Betrag 
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. 
Für die Beförderung von Postprotestaufträgen, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. 
weitergegeben werden, haftet die Post wie für einen eingeschriebenen Brief.
	        
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