Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender oder einem Dritten 
durch Zahlkarte überwiesen werden soll, müssen in der Briefaufschrift oder auf dem Paket 
den Vermerk enthalten „Nachnahme Mark (Marksumme in Zahlen 
und Buchstaben) und unmittelbar darunter „Jahlkarte P. Sch A. (Ort) Konto 
Nr. N. in M. . 
Beantragt der Absender bei einer Nachnahme die Überweisung auf das Postscheckkonto 
eines Dritten, so hat er auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen anzugeben. 
Der Absender ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder 
Zahlkarte sowie auf der blauen Nachnahme-Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist. 
III Der Nachnahmebetrag wird bescheinigt. Wird die Einlieferung der Sendung ohnehin 
bescheinigl, so wird der Nachnahmebetrag dabei mit vermerkt. 
IV Am Bestimmungsorte wird die Nachnahmesendung dem Empfänger vorgezeigt und 
gegen den Nachnahmebetrag ausgehändigt. 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden nur Nachnahmesendungen mit dem 
Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ und auch diese nur zum ersten Mal (VI) 
vorgezeigt. 
V Der eingezogene Betrag wird dem Absender nach Abzug der Postanweisungsgebühr 
durch Postanweisung (§ 20) übermittelt. Auf dem Abschnitt der Postanweisung ist die Nach 
nahmesendung zu bezeichnen. Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nach 
nahme-Zahlkarte mit Klebeleiste benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag auf das in 
der Zahlkarte angegebene Postscheckkonto überwiesen. 
VI Wird die Einlösung der Nachnahme verweigert, so wird die Sendung sofort zurück- 
geschickt, wenn sie nicht zunächst als unbestellbar zu melden ist (8 45). 
Auf Verlangen wird dem Empfänger eine siebentägige Einlösungsfrist gewährt, die vom 
Tage nach dem Eingang an rechnet. Sonntage und allgemeine Feiertage, an denen die Nach- 
nahmesendung bestimmungsgemäß nicht vorgezeigt worden ist, zählen dabei nicht mit. Wird 
die Sendung bis zum letzten Tage der Frist nicht eingelöst, so wird sie an diesem Tage noch- 
mals vorgezeigt und, wenn die Einlösung verweigert wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die 
Vorzeigung oder der Versuch aus einem anderen Grund erfolglos, so wird die Sendung noch 
bis zum Schluß der Postschalterstunden zur Einlösung bereitgehalten. 
Die Einlösungsfrist ist ausgeschlossen, wenn die Aufschrift (bei Paketen auch die Nach- 
nahme-Paketkarte) den Vermerk „Sofort zurück“ oder eine ähnliche Angabe enthält. 
Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage 
nach dem Eingang zur Verfügung des Empfängers gehalten, wenn er nicht vorher die Annahme 
verweigert. 
Bei Nachsendung (§ 44) wird die Einlösungefrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestim- 
mungsort besonders berechnet. 
VII Der Absender kann unter den Bedingungen des § 33 die Nachnahme nachträglich 
streichen oder ändern lassen.
	        
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