Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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VIII Ist eine Nachnahmesendung ohne ordnungsmäßige Einziehung des Nachnahmebetrags 
ausgehändigt worden, so ersetzt die Post dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines 
Anspruchs gegen den Empfänger, bei Einschreib und Wertsendungen sowie bei gewöhnlichen 
Paketen den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme 
IX Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1. das Porto und die Reichsabgabe für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei 
Einschreib= und Wertsendungen auch die Einschreib= und die Versicherungsgebühr; 
2. eine Vorzeigegebühr von 10 5; 
3. für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach § 20, II 
oder die Zahlkartengebühr nach dem Postscheckgesetz § 5 Ziffer 1. 
Die Vorzeigegebühr (2) wird zugleich mit dem Porto usw erhoben; sie ist auch zu ent- 
richten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird Die Postanweisungsgebühr (3) wird von 
dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr vom Postscheckkonto abgebucht (Post- 
scheckgesetz § 5 und Postscheckordnung § 10, I). 
Postanweisungen. 
20. a. Gewöhnliche Postanweisungen. 
I! Geldbeträge bis 800 4 einschließlich können durch Postanweisung übermittelt werden. 
I. Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr beträgt: 
bis 5 4 einschließlich 10 H, 
über 5 „ 100 „ » 20 
»100»20()» » 30», 
,,200»40()» » 10 „ 
„ 400 „, 600 „ » 50 „ 
„ 600 „ 800 „ 60 „ 
Bel Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist auch die Karte, 
nach der Gebühr für Postkarten, freizumachen. 
III Zu Postanweisungen dürfen nur die Vordrucke der Post benutzt werden. Die Post 
verkauft sie zum Neunwert des Freimarkenstempels, ungestempelte zu 5 J für je 5 Stück, 
ungestempelte mit Postkarte zur Empfangsbestätigung zu 10 J für je 5 Stück. 
IV Die Postanweisung muß entweder handschriftlich mit Tinte oder durch Druck, mil 
der Schreibmaschine usw. ausgefüllt werden. Der Betrag ist in Reichswährung anzugeben, 
die Marksumme in Ziffern und Buchstaben. 
Bei Postanweisungen mit anhängendem Posteinlieferungsschein ist auch dieser vom Ab 
sender auszufüllen. 
V Der Abschnitt der Postanweisung dient zu Mitteilungen des Absenders. 
VI Die Einzahlung des Betrags wird bescheinigt. 
VII Die Auszahlung hat der Empfänger auf der Rückseite zu bescheinigen; den Abschnitt 
kann er abtrennen. Auch die anhängende Postkarte wird ihm überlassen. 
4.
	        
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