Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Die Gebühren unter 1 und 2 hat der Antragsteller bar oder durch Abbuchung von 
seinem Postscheckkonto zu entrichten. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Abhebung 
eingezogen. 
VII Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das den Kreditbrief 
ausgefertigt hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen Rest durch Zahlungsanweisung oder 
Gutschrift auf sein Postscheckkonto nach Abzug der Gebühr für die Geldübermittlung oder 
Überweisung zurück. Dem Antrag muß der Kreditbrief mit den übriggebliebenen Vordrucken 
beiliegen. 
Wird während der Gültigkeitsdauer das Guthaben vollständig abgehoben, so behält bei 
der letzten Abhebung die Auszahlungs-Postanstalt den Kreditbrief mit den übriggebliebenen 
Vordrucken zurück. 
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. 
8 22. 1 Postsendungen werden durch besonderen Boten zugestellt (Eilbestellung), wenn 
es der Absender in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, durch den unter 
strichenen Vermerk „Durch Eilboten“ verlangt. Andere Bezeichnungen wie „Dringen'“, 
„Eilig“ usw. reichen hierzu nicht aus. 
II Sie werden sogleich nach der Ankunft bestellt, zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr 
früh aber nur dann, wenn der Absender dem Eilbestellvermerk hinzugefügt hat „auch nachts“ 
III Der Absender zahlt die Gebühr für die Eilbestellung (V) voraus oder überläßt die 
Zahlung dem Empfänger, je nachdem er hinzufügt „Bote bezahlt“ oder nicht. 
IV Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen uebst den Geld 
beträgen, gewöhnliche und eingeschriebene Pakete bis 5 kg und Sendungen mit einer Wert 
angabe bis 800 und bis 5 kg überbringt der Eilbote selbst, dagegen bei schwereren 
Paketen und bei Sendungen mit höherer Wertangabe nur die Paketkarte oder den Ablieferungs 
schein. Die oberste Postbehörde ist berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Wertgrenzen für 
bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter V festgesetzten Gebühren 
entsprechend zu erhöhen; anderseits kann sie für Wertsendungen, Postanweisungen oder Pakete 
die Nacht-Eilbestellung beschränken. 
V. Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. wenn sie der Absender vorausbezahlt, 
1. für jede Briefsendung, jede Postanweisung, jeden Wertbrief, jeden Ablieferungs 
schein und jede Paketkarte 
im Ortsbestellbezirk. .... 250z, 
nuLandbeItillbezirL........... 60 „ 
im Landbestellbezirk des Aufgabe- Postorts jedoch die wirklichen Botenkosten, zu 
deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen Betrag zu hinter- 
legen hat, mindestens aber 25 J;
	        
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