Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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2. für jedes Paket 
im Ortsbestellbezirk 40 H 
im Landbestellbezirk . .... 90«: 
H.IucunderEmpfängerdenBotenlohnzuzahlenhat,beiallenSendungcndie 
wirklichen Botenkosten, mindestens jedoch 25 H für einen der Gegenstände zu Al 
und 40 H für ein Paket. 
VI Trägt ein Bote mehrere Eilsendungen an denselben Empfänger gleichzeitig ab, für 
die diesem die Zahlung des Botenlohns überlassen ist, so ist zu erheben: 
wenn nur Briefsendungen abgetragen werden, für eine Briefsendung der volle Betrag 
und für die anderen je 10 5; 
l wenn nur Pakete abgetragen werden, für jedes Paket mindestens 40 #0; 
wenn Briefsendungen und Pakete abgetragen werden, der Botenlohn für die Patete 
und 10 J für jede Briefsendung. 
Was an Eilbestellgeld vorausbezahlt ist, wird dem Empfänger zugute gerechnet. Die für 
etwa gleichzeitig abzutragende Telegramme vorausbezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer 
Betracht. 
VII Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die Freimarken 
zur Deckung der Gebühren für Beförderung und Eilbestellung (V 4) nicht aus, so werden 
die Sätze unter VB abzüglich des Wertes der die Beförderungsgebühr übersteigenden Frei- 
marken erhoben. 
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— 
S 8 
VIII Vom Einlieferungsort nach einem anderen Postort werden keine Sendungen durch 
Eilboten befördert. Dagegen können Sendungen, die einer Postanstalt von einer anderen 
zugehen, nach einer dritten durch Eilboten befördert werden, wenn diese nicht über 15 km entfernt 
ist. In diesen Fällen muß die Aufschrift unter der Angabe des Bestimmungsorts den Vermers 
enthalten „Von (Bezeichnung der Postanstalt, von der aus die Beförderung 
durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind stets die wirk- 
lichen Botenkosten, mindestens aber die unter V A für die Landbestellung festgesetzten Beträge, 
zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser 
Kosten zu hinterlegen. 
IX Hat der Absender den Botenlohn nicht oder nicht voll vorausbezahlt und verweigert 
der Empfänger die Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln und dem 
Absender gegen Entrichtung der nach V B oder nach VII zu berechnenden Gebühr zurückzugeben 
X Auch auf Antrag des Empfängers kann ausnahmsweise Eilbestellung stattfinden, wenn 
es der Dienstbetrieb erlaubt. Dann ist der Botenlohn nach V L#zu erheben, aber ohne die 
unter VI vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitigem Abtragen mehrerer Gegenstände. 
Bahnhofsbriefe. 
§ 23. 1 Wünscht ein Empfänger Briefe eines bestimmten Absenders am Bahnhof un- 
mittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er
	        
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