Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Rückschein. 
§ 26. I Auf Verlangen wird dem Absender eines Pakets oder einer Wert= oder Ein- 
schreibsendung die Bescheinigung des Empfängers übersandt (Rückschein). 
II Sendungen gegen Rückschein sind freizumachen und in der Aufschrift, bei Paketen auch 
auf der Paketkarte, mit dem Vermerk „Rückschein“ und dem Namen und der Wohnungsangabe 
des Absenders oder der Person zu versehen, an die der Rückschein auszuhändigen ist. Die 
Gebühr für den Rückschein beträgt 20 E; sie ist voranszuentrichten. 
III Weigert sich der Empfänger, den Rückschein zu vollziehen, so gilt das als Verweigerung 
der Annahme der Sendung. 
IV Der Absender kann gegen eine vorausbezahlte Gebühr von 20 F auch nachträglich 
einen Rückschein verlangen. 
Behaudlung vorschriftswidriger Sendungen. 
8 27. 1 Sendungen, die vorschriftswidrig verpackt und verschlossen usw sind, können dem 
Einlieferer zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden. 
II Verlangt er trotzdem die Beförderung, so ist die Sendung anzunehmen, wenn aus 
ihrer mangelhaften Beschaffenheit kein Nachteil für andere Postsendungen und keine Störung 
des Dienstbetriebs zu befürchten ist; der Einlieferer muß aber durch den von ihm zu unter 
schreibenden Vermerk „Auf meine Gefahr“ #bei Paketen auch auf der Paketkarte # an# 
jede Entschädigung verzichten. Den Verzicht vermerkt die Postanstalt auf dem Einlieferungeschein. 
1II Auch wenn die Annahme nicht beanstandet worden ist, hat der Absender alle Nachteile 
zu vertreten, die aus vorschriftswidriger Verpackung, Verschließung und Aufsschrift entstehen. 
Ebenso hat er den Schaden zu ersetzen, der durch die Beförderung ausgeschlossener oder nur 
bedingt zugelassener Gegenstände (§ 5 und 6) entsteht. 
ZBeitungsbvertrieb. 
§ 28. Soll eine Zeitung der Post zum Vertrieb übergeben werden, so hat der Verleger 
eine schriftliche Erklärung in der vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. 
Ort der Einlieferung. 
§ 20. Läßt es der Umfang und die Beschaffenheit der Gegenstände zu, so sind ge- 
wöhnliche Briefsendungen ohne Nachnahme durch die Briefkasten einzuliefern. Sie dürfen auch 
unterwegs den im Dienste befindlichen Postbegleitern, Postillionen, Beförderern von Botenposten 
und Führern der zu Postzwecken dienenden Privatfuhrwerke übergeben werden. 
II Die übrigen Sendungen sind bei den Annahmestellen einzuliefern. Die Posthilfstellen 
haben nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen 
beschränkt (VII). 
III Wo die Paketbestellfahrten mit Pferden ausgeführt werden, dürfen die Paketbesteller 
gewöhnliche Pakete zur Ablieferung an die Postanstalt annehmen. Die Abholung aus der
	        
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