Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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VIII Gestatten es die örtlichen Verhältnisse, so nehmen Postanstalten Einschreibsendungen 
und gewöhnliche Pakete, selbständige Telegraphenanstalten Einschreibbriefsendungen außerhalb 
der Schalterstunden an. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch den Postbericht (II) 
bekanntgemacht. Für jede Sendung ist eine Einlieferungsgebühr von 20 K vorauszuentrichten. 
Einlieferungsschein. 
§*# 31. Der von der Post ausgestellte Einlieferungsschein beweist die Einlieferung der 
Sendung; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne ihn in Empfang genommen 
zu haben. Vermag er den Schein nicht vorzulegen, so gilt im Streitfalle die Einlieferung als 
nicht geschehen, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich ist oder anderweit 
vom Absender überzeugend nachgewiesen wird. 
Leitung der Postsendungen. 
§ 32. Die Postbehörde bestimmt, wie die Sendungen zu leiten sind. 
Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch den Absender. 
§ 33. 1 Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern 
lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. 
II Die Rücknahme kann am Aufgabeort oder am Bestimmungsort erfolgen, ausnahms- 
weise auch an einem Zwischenort, wenn dadurch der Dienst nicht gestört wird. 
III Wer eine Sendung zurückfordert, muß außer dem etwa erteilten Einlieferungs- 
schein ein Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Paketkarte vorlegen, und 
zwar von der Hand, die die Aufschrift der Sendung geschrieben hat. 
IV Wer eine bereits abgegangene Sendung durch Vermittlung der Aufgabe-Postanstalt 
zurückfordert, muß sie schriftlich so genan bezeichnen (lIII), daß sie unzweifelhaft als die ver- 
langte zu erkennen ist. 
Zu gleicher Weise ist die Anderung der Aufschrift zu beantragen. 
Dagegen kann der Absender eine bloße Berichtigung der Aufschrift gewöhulicher Brief 
sendungen (ohne Änderung des Namens oder des Standes des Empfängers) auch numittelbar 
bei der Bestimmungs-Postanstalt, also ohne Erfüllung der Vorschriften unter III, beantragen. 
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird brieflich oder 
telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der anderen übermittelt, die den Auftrag ausführen 
soll. Der Absender hat dafür zu entrichten: 
1. bei brieflicher übermittlung das Porto und die Reichsabgabe für einen einfachen 
Einschreibbrief, 
2. bei telegraphischer übermittlung die Gebühren für das Telegramm. 
VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so erstattet auf Verlangen die Post die 
vorausgezahlten Beträge bei Rückgabe des Briefumschlags usw.
	        
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