Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

10 — Nr. 4 — 
§ 3. 
Das Schiedsgericht im Sinne des §7 der Bundesratsverordnung besteht aus dem Landes- 
kommissär als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Will 
oder kann eine Partei den Beisitzer nicht ernennen oder lehnt der von ihr ernannte Beisitzer 
das Amt ab, so bestimmt anstelle der Partei der Landeskommissär den Beisitzer. 
"4. 
Die Zuschläge im Sinne des § 10 Absatz 3 der Bundesratsverordnung sind so zu bemessen, 
daß der Preis beim Weiterverkauf an den Verbraucher einschließlich des von der Bezugs- 
vereinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H. in Berlin erhobenen Zuschlags die vom 
Reichskanzler festgesetzten Einheitspreise um höchstens 7 vom Hundert übersteigen darf. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 13. Januar 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
  
Dnruck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrube.
	        
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