Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

1. im Ortsbestellbezirk 
a. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, 
auf gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, 
. auf Sendungen mit einer Wertangabe bis einschließlich 3 000 , 
. auf Postaufträge, 
. aus Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
auf Ablieferungsscheine und Paketkarten zu Wertsendungen, die nach c# nicht bestellt 
werden, sowie auf Paketkarten zu zollpflichtigen Paketen; 
E—F—nm———— 
— 
2. im Landbestellbezirk 
a. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, 
b. auf gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, soweit sie im einzeluen nicht über 
5 kg wiegen und in der Landbestellertasche untergebracht oder durch andere Vor— 
kehrungen gegen Nässe usw. geschützt werden können, 
c. auf Sendungen mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 4A, bei Paketen unter 
den Voraussetzungen zu h, 
d. auf Postaufträge, 
c. auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
— 
. auf Paketkarten und Ablieferungsscheine zu Paketen und Wertsendungen, die nach l 
und # nicht bestellt werden, sowie auf Pakerkarten zu zollpflichtigen Paketen. 
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung aus besonderen Gründen beschräufen 
und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend erweitern. 
Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete — ausschließlich der Nachnahmen # nach Land 
orten mit Posthilfstelle können dieser zugeführt und entweder durch den Posthilsstellen Inhaber 
abgetragen oder dem Empfänger zur Abholung (§ 42) bereitgehalten werden; sind sie bis zur 
nächsten Ankunft des Landbestellers nicht abgeholt, so werden sie von diesem abgetragen. 
11 Übernimmt die Post nicht die Bestellung, so müssen gewöhnliche und eingeschriebene 
Pakete, Wertsendungen und Postanweisungsbeträge auf Grund der Paketkarte, des Ablieferungs- 
scheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt werden (8 43). 
III Für die Bestellung der gewöhnlichen Pakete und der Einschreibpakete im Ortsbestell 
bezirk werden erhoben: 
1. bei den Postämtern I. Klasse 
a. für Pakete bis 5 kg einschließlich 10 D, 
b. für schwerere Pakete 15 „ 
Für einzelne große Orte kann durch die oberste Postbehörde die Bestellgebühr 
bei Paketen bis 5 kg auf 15 ?„ und bei schwereren Paketen auf 20 „ festgesetzt 
werden. Über die Einschreibpakete s. aucht 
bei den übrigen Postanstalten 
a. für Pakete bis 5 kg einschließlich 5 50 
b. für schwerere Pakete 10 
d
	        
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