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14 J für wöchentlich sechs= und siebenmal abzutragende Zeitungen,
16 „ „ » achtmal abzutragende Zeitungen,
18 » neunmal » »
20 „ „ „ zehnmal „ „
22 „ „ » elfmal »
24 „ zwölf= bis vierzehnmal abzutragende Zeitungen,
26 „ „ » fünfzehnmal abzutragende Zeitungen,
28 „„ „ sechzehnmal » „
30 „„ » siebzehumal „
32 „ „ « achtzehn= bis einundzwanzigmal abzutragende Zeitungen,
34 „ „ , zweinndzwanzigmal abzutragende Zeitungen,
36 „ » drenmdzwanthnml »
38 „ vierundzwanzig bis achtundzwanzigmal ebzutragende Zeitungen,
2 „ „ amtliche Verordnungsblätter.
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit vorauserhoben, und zwar
vom 1. des Monats ab, in dem die Abtragung beginnt. Die Zeitungen usw. werden so oft
abgetragen, als Gelegenheit dazu vorhanden ist.
Webühren für Sendungen im Orts- und Nachbarortsverkehr.
37. I Für Ortsbriefe (aun Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-
Postorts bewel einschließlich der Reichsabgabe erhoben:
freigemacht 7½ 0,
nichtfreigemacht . 15 „
II Dieselben Gebühren werden erhoben. im Verkehr der Nachbarorte, auf die der Reichs—
kanzler durch Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen
über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 den Geltungsbereich der Ortsgebühr (Ortstaxe)
ausgedehnt hat (Nachbarortsverkehr).
III Für eingeschriebene Briefe, Briese mit Nachnahme oder Zustellungsurkunde kommen
die Gebühren nach § 13, 19 und 25 hinzu; für Rücksendung der Zustellungsurkunde wird im
Ortsverkehr keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 7½ „J erhoben.
IV Für unzureichend freigemachte Briefe beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehl-
betrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
V Die hier nicht bezeichneten Postsendungen unterliegen im Orts= und Nachbarortsverkehr
denselben Gebühren (einschließlich der Bestellgebühren, 8 36) wie im Fernverkehr; soweit dabei
die Entfernung in Betracht kommt, wird der Sat für die geringste Entfernungsstufe angewandt.
ÜIm Orts oder Landbestellbezirk des Aufgabe Postorts genießen Postsendungen keine
Porto= und Gebührenfreiheit.
Zeit der Bestellung.
38. Die Postbehörde bestimmt die Bestellungszeiten. Über Eilsendungen s. § 22.
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