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An wen die Sendungen auszuhändigen sind.
§ 39. I Die Sendungen werden an den Empfänger selbst oder an seinen Bevollmäch=
tigten ausgehändigt. Über Briefe mit Zustellungsurkunde s. § 40.
I! Für die Empfangsberechtigung bei Sendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und
Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Genossen-
schafts= und Vereinsregister eingetragen sind, die darin über die Vertretungsbefugnis enthaltenen
Bestimmungen maßgebend. Sendungen an nicht eingetragene Handelsfirmen, Genossenschaften
und Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bureaus, Geschäftstellen und
ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an die
Person auszuhändigen, die der Postanstalt als Inhaber, Direktor, Vorsteher usw. bekannt ist
oder sich als solcher unzweifelhaft ausweist.
III Wer einen anderen zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Sendungen bevollmäch
tigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Arten der Sendungen genan
zu bezeichnen, für die sie gelten soll. Steht seine Unterschrift für die Post nicht ganz außer
Zweifel, so muß sie von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist,
damit beglaubigt sein Die Vollmacht ist bei der Postanstalt niederzulegen, die die Sendungen
auszuhändigen hat.
IV Ist in der Aufschrift außer dem Empfänger noch ein anderer, wenn auch nur zur
näheren Bezeichnung der Wohnung, genannt, z. B. „An A. bei B.“, so ist dieser zweite auch
ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten zur Empfangnahme
von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist in der Aufschrift ein Gasthof, ein Bank-
oder Reisegeschäft oder eine ähnliche Stelle als Wohnung des Empfängers angegeben, so gilt
der Gastwirt oder der Inhaber des Geschäfts usw auch dann als bevollmächtigt zur Empfang:
nahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger noch nicht
eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so wird der Postauftrag
nur der zuerst genanuten Person oder ihrem Bevollmächtigten vorgezeigt.
V Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete oder die Paketkarten, auch die Anlagen der
Postaufträge zur Geldeinziehung, wenn der Betrag sogleich gezahlt wird, werden an einen
Haus-(Geschäfts-) Beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen anderen Angehörigen oder
einen Dienstboten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten ausgehändigt, wenn diese nicht
selbst in der Wohnung anzutreffen sind. Ist auch von den anderen niemand anzutreffen, so kann
die Aushändigung an den Hauswirt, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses geschehen.
VI Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter (III) an seiner Wohnung oder an
seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten, so benutzt ihn der Besteller für die gewöhnlichen
freigemachten Briefsendungen, soweit es möglich und nicht anders verabredet ist.
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe bis 800 oder die zuge-
hörigen Ablieferungsscheine und Paketkarten (§ 36, I1 und ll) sowie Postanweisungen bis 800 Al,
können bei der Bestellung, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung
nicht angetroffen oder der Besteller nicht vorgelassen wird, an ein erwachsenes Familienglied