Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

40 
An wen die Sendungen auszuhändigen sind. 
§ 39. I Die Sendungen werden an den Empfänger selbst oder an seinen Bevollmäch= 
tigten ausgehändigt. Über Briefe mit Zustellungsurkunde s. § 40. 
I! Für die Empfangsberechtigung bei Sendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und 
Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Genossen- 
schafts= und Vereinsregister eingetragen sind, die darin über die Vertretungsbefugnis enthaltenen 
Bestimmungen maßgebend. Sendungen an nicht eingetragene Handelsfirmen, Genossenschaften 
und Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bureaus, Geschäftstellen und 
ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an die 
Person auszuhändigen, die der Postanstalt als Inhaber, Direktor, Vorsteher usw. bekannt ist 
oder sich als solcher unzweifelhaft ausweist. 
III Wer einen anderen zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Sendungen bevollmäch 
tigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Arten der Sendungen genan 
zu bezeichnen, für die sie gelten soll. Steht seine Unterschrift für die Post nicht ganz außer 
Zweifel, so muß sie von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, 
damit beglaubigt sein Die Vollmacht ist bei der Postanstalt niederzulegen, die die Sendungen 
auszuhändigen hat. 
IV Ist in der Aufschrift außer dem Empfänger noch ein anderer, wenn auch nur zur 
näheren Bezeichnung der Wohnung, genannt, z. B. „An A. bei B.“, so ist dieser zweite auch 
ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten zur Empfangnahme 
von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist in der Aufschrift ein Gasthof, ein Bank- 
oder Reisegeschäft oder eine ähnliche Stelle als Wohnung des Empfängers angegeben, so gilt 
der Gastwirt oder der Inhaber des Geschäfts usw auch dann als bevollmächtigt zur Empfang: 
nahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger noch nicht 
eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so wird der Postauftrag 
nur der zuerst genanuten Person oder ihrem Bevollmächtigten vorgezeigt. 
V Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete oder die Paketkarten, auch die Anlagen der 
Postaufträge zur Geldeinziehung, wenn der Betrag sogleich gezahlt wird, werden an einen 
Haus-(Geschäfts-) Beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen anderen Angehörigen oder 
einen Dienstboten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten ausgehändigt, wenn diese nicht 
selbst in der Wohnung anzutreffen sind. Ist auch von den anderen niemand anzutreffen, so kann 
die Aushändigung an den Hauswirt, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses geschehen. 
VI Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter (III) an seiner Wohnung oder an 
seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten, so benutzt ihn der Besteller für die gewöhnlichen 
freigemachten Briefsendungen, soweit es möglich und nicht anders verabredet ist. 
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe bis 800 oder die zuge- 
hörigen Ablieferungsscheine und Paketkarten (§ 36, I1 und ll) sowie Postanweisungen bis 800 Al, 
können bei der Bestellung, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung 
nicht angetroffen oder der Besteller nicht vorgelassen wird, an ein erwachsenes Familienglied
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.