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des Empfängers ausgehändigt werden. Sendungen von höherem Wert und höhere Postanwei-
sungsbeträge dürfen jedoch nur an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst ausge-
händigt werden.
Sind Wert und Einschreibsendungen und Postanweisungen vom Absender mit dem
Vermerk „Eigenhändig“ versehen, so sind sie oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und
Paketkarten (§ 36, I und II) stets an den Empfänger selbst auszuhändigen (§ 42, VIII, 3).
VIII Wert und Einschreibsendungen, Postanweisungen und gewöhnliche Pakete mit der
Ausschrift:
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oder — bei werden an den zuerstgenannten Empfänger (A),
„An A. abzugeben bei B. . ». . ,
,»»- - «seinenBevollmachttgtenodermusuandercnEm-
oder „An A. im Hause des B. . . , vn ändiat:
oder „An A. wohnhaft bei B. pfangsberechtigten (V und ) ausgehändigt;
lautet die Aufschrift dagegen:
so dürfen sie sowohl an den zuerst genannten Em-
pfänger (A.) als auch an den zuletzt genannten (B.),
ihre Bevollmächtigten oder anderen Empfangs
berechtigten (V und VII) ausgehändigt werden.
IX Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevoll
mächtigten ausgehändigt werden
X Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträge sowie gewöhnliche Pakete
gegen Rückschein dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden; die Person,
an die die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite
der Postanweisung oder der Paketkarte vorgedruckte Quittung mit deutschen oder lateinischen
Schriftzeichen handschriftlich zu vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben
verhinderte Personen unterzeichnen mit Handzeichen, das der Gemeinde= oder Bezirksvorsteher
oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person durch Unterschrift und
Amtssiegel zu beglaubigen hat.
„An A. zu Händen des B.“
oder „An A. abzugeben an B.“
oder „An A. für B.“,
XI Sendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militär
personen sowie an Zöglinge in Erziehungs= und Unterrichtsanstalten usw. werden nach besonderem
Abkommen mit der zuständigen Behörde oder Leitung an Beauftragte ausgehändigt.
XII Sendungen an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten dürfen an den Vorstand
ausgehändigt werden, wenn dem Besteller der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.
XIII Sendungen an Verstorbene dürsen den Erben ausgehändigt werden, wenn diese sich
durch Vorlegung des Testaments, des gerichtlichen Erbscheins usw. ausweisen; solange dieser
Nachweis nicht erbracht ist, können nur gewöhnliche Briefsendungen nach Abs. V ausgehändigt
werden. Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt
worden, so sind ihm die Sendungen auszuhändigen.
XIV Für Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen.
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