Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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des Empfängers ausgehändigt werden. Sendungen von höherem Wert und höhere Postanwei- 
sungsbeträge dürfen jedoch nur an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst ausge- 
händigt werden. 
Sind Wert und Einschreibsendungen und Postanweisungen vom Absender mit dem 
Vermerk „Eigenhändig“ versehen, so sind sie oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und 
Paketkarten (§ 36, I und II) stets an den Empfänger selbst auszuhändigen (§ 42, VIII, 3). 
VIII Wert und Einschreibsendungen, Postanweisungen und gewöhnliche Pakete mit der 
Ausschrift: 
! 2 f p N4“ 
oder — bei werden an den zuerstgenannten Empfänger (A), 
„An A. abzugeben bei B. . ». . , 
,»»- - «seinenBevollmachttgtenodermusuandercnEm- 
oder „An A. im Hause des B. . . , vn ändiat: 
oder „An A. wohnhaft bei B. pfangsberechtigten (V und ) ausgehändigt; 
lautet die Aufschrift dagegen: 
so dürfen sie sowohl an den zuerst genannten Em- 
pfänger (A.) als auch an den zuletzt genannten (B.), 
ihre Bevollmächtigten oder anderen Empfangs 
berechtigten (V und VII) ausgehändigt werden. 
IX Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevoll 
mächtigten ausgehändigt werden 
X Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträge sowie gewöhnliche Pakete 
gegen Rückschein dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden; die Person, 
an die die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite 
der Postanweisung oder der Paketkarte vorgedruckte Quittung mit deutschen oder lateinischen 
Schriftzeichen handschriftlich zu vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben 
verhinderte Personen unterzeichnen mit Handzeichen, das der Gemeinde= oder Bezirksvorsteher 
oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person durch Unterschrift und 
Amtssiegel zu beglaubigen hat. 
„An A. zu Händen des B.“ 
oder „An A. abzugeben an B.“ 
oder „An A. für B.“, 
  
XI Sendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militär 
personen sowie an Zöglinge in Erziehungs= und Unterrichtsanstalten usw. werden nach besonderem 
Abkommen mit der zuständigen Behörde oder Leitung an Beauftragte ausgehändigt. 
XII Sendungen an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten dürfen an den Vorstand 
ausgehändigt werden, wenn dem Besteller der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
XIII Sendungen an Verstorbene dürsen den Erben ausgehändigt werden, wenn diese sich 
durch Vorlegung des Testaments, des gerichtlichen Erbscheins usw. ausweisen; solange dieser 
Nachweis nicht erbracht ist, können nur gewöhnliche Briefsendungen nach Abs. V ausgehändigt 
werden. Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt 
worden, so sind ihm die Sendungen auszuhändigen. 
XIV Für Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen. 
6.
	        
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