Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

45 
IV Für Pakete und Wertbriefe wird im Falle der Nachsendung das Porto, die Reichs- 
abgabe und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, 
der Portozuschlag von 10 J aber nicht erhoben. Für andere Sendungen findet kein neuer 
Portoansatz statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr 
von 1 / für dringende Pakete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden nicht 
noch einmal berechnet. 
UÜberschreiten gewöhnliche und eingeschriebene Briefe den Geltungsbereich der Ortsgebühr 
des Aufgabeorts (§ 37), so unterliegen sie der Ferugebühr. 
V Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere 
Postanstalt überwiesen Liegt diese in einem anderen Postort, so ist eine Gebühr von 50 „ 
zu entrichten. Die Gebühr ist doppelt zu entrichten, wenn die Überweisung gleichzeitig für 
den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt wird Sie wird auch für 
jede folgende Uberweisung, nicht aber für die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsort 
erhoben. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort. 
§ 45. I Postsendungen gelten als unbestellbar: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung 
nach § 44 unmöglich oder unzulässig ist; 
wenn die Annahme verweigert wird; 
wenn eine Sendung mit dem Vermerk „Postlagernd“ nicht innerhalb 14 Tagen vom 
Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Tieren (8 6) nicht spätestens 
innerhalb 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet 
ist, nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang eingelöst wird; 
wenn Wert= und Einschreibsendungen und zur Bestellung ungeeignete Pakete oder bei 
Postanweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang 
in Empfang genommen werden (8 43, III unter 2): 
wenn die Sendung Lose oder Anerbieten zu einem Glücksspiel enthält, an dem sich 
der Empfänger nach den Gesetzen nicht beteiligen darf, und wenn sie sofort nach der 
Offnung an die Post zurückgegeben wird. 
II Die unbestellbare Sendung ist unverzüglich an den Absender zurückzusenden. Ausge- 
nommen sind Pakete in den Fällen zu Abs. I unter 1 bis 5; ihre Unbestellbarkeit ist der für 
den Wohnort des Absenders zuständigen Postanstalt zu melden, um seine Bestimmung über 
die weitere Behandlung des Pakets einzuholen. Die Meldung unterbleibt, wenn der Absender 
durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Paketkarte und des Pakets die sofortige Rück. 
sendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der Lagerfrist verlangt 
oder voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger innerhalb des Deutschen Reichs vor- 
geschrieben hat. Sie unterbleibt ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei Paketen 
— S 
1.— 
In 
— 
—"
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.