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II Sendungen, in deren Aufschrift der Freivermerk durchgestrichen, weggeschabt oder
geändert ist, werden zurückgewiesen, wenn der Absender die Entrichtung der Gebühren verweigert.
Werden Briefsendungen dieser Art oder mit Freivermerk, für die das Porto und die Reichs—
abgabe überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwertzeichen entrichtet ist, im Briefkasten
vorgefunden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als nichtfreigemacht
oder unzureichend freigemacht behandelt.
III Reicht die am Abgangsort entrichtete Gebühr usw. nicht aus, so hat der Empfänger
das Nachschußporto zu zahlen, das bei Bruchpfennigen auf volle Pfennige aufwärts abgerundet
wird. Wird die Nachzahlung verweigert, so gilt dies bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie
bei allen Sendungen vom Ausland als Verweigerung der Annahme. Bei unzureichend frei-
gemachten Wert= und Einschreibsendungen sowie bei unzureichend freigemachten Paketen aus
dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er
den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briefumschlag zurückgibt. Den Fehl-
betrag hat alsdann der Absender zu entrichten.
IV Verweigert der Empfänger die Annahme einer Sendung oder kann er nicht ermittelt
werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verpflichtet,
das Porto, die Reichsabgabe und die Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch für die Nachsendung,
wenn sie der Absender nicht ausgeschlossen hatte (§ 44, II|).
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, ist kein Porto
und keine Reichsabgabe zu zahlen; gezahlte Beträge werden erstattet. Dasselbe gilt von
beschädigten Sendungen, deren Annahme der Empfänger verweigert, wenn die Post den Schaden
zu vertreten hat.
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, wenn nicht der unter III
bezeichnete Fall vorliegt, zur Zahlung des Portos, der Reichsabgabe und der Gebühren ver-
pflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen
an Porto und Reichsabgabe für Sendungen, die nachträglich als unzureichend freigemacht
erkannt werden, hat der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt.
Reichs= oder Staatsbehörden können nach der Annahme und Offnung einer Sendung das
Porto und die Reichsabgabe vom Absender durch die Post einziehen lassen; dazu bedarf es
bei Postkarten und Paketen eines schriftlichen Antrags, bei anderen Sendungen der Rückgabe
der Umschläge.
VII Für die Stundung von Portobeträgen usw. ist monatlich eine Gebühr zu entrichten,
die 5 für jede volle oder angebrochene Mark, mindestens aber 50 H beträgt. Sie fällt
aus, wenn kein Porto zu stunden war. Die Post ist zur Stundung nicht verpflichtet.
VIII Befördert die Post auf Antrag des Beteiligten verschlossene Taschen zur Zustellung
der für ihn eingehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Brief
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sendungen und Zeitungen, so wird dafür eine Gebühr von 50 H monatlich erhoben.
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