Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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II Sendungen, in deren Aufschrift der Freivermerk durchgestrichen, weggeschabt oder 
geändert ist, werden zurückgewiesen, wenn der Absender die Entrichtung der Gebühren verweigert. 
Werden Briefsendungen dieser Art oder mit Freivermerk, für die das Porto und die Reichs— 
abgabe überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwertzeichen entrichtet ist, im Briefkasten 
vorgefunden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als nichtfreigemacht 
oder unzureichend freigemacht behandelt. 
III Reicht die am Abgangsort entrichtete Gebühr usw. nicht aus, so hat der Empfänger 
das Nachschußporto zu zahlen, das bei Bruchpfennigen auf volle Pfennige aufwärts abgerundet 
wird. Wird die Nachzahlung verweigert, so gilt dies bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie 
bei allen Sendungen vom Ausland als Verweigerung der Annahme. Bei unzureichend frei- 
gemachten Wert= und Einschreibsendungen sowie bei unzureichend freigemachten Paketen aus 
dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er 
den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briefumschlag zurückgibt. Den Fehl- 
betrag hat alsdann der Absender zu entrichten. 
IV Verweigert der Empfänger die Annahme einer Sendung oder kann er nicht ermittelt 
werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verpflichtet, 
das Porto, die Reichsabgabe und die Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch für die Nachsendung, 
wenn sie der Absender nicht ausgeschlossen hatte (§ 44, II|). 
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, ist kein Porto 
und keine Reichsabgabe zu zahlen; gezahlte Beträge werden erstattet. Dasselbe gilt von 
beschädigten Sendungen, deren Annahme der Empfänger verweigert, wenn die Post den Schaden 
zu vertreten hat. 
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, wenn nicht der unter III 
bezeichnete Fall vorliegt, zur Zahlung des Portos, der Reichsabgabe und der Gebühren ver- 
pflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen 
an Porto und Reichsabgabe für Sendungen, die nachträglich als unzureichend freigemacht 
erkannt werden, hat der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt. 
Reichs= oder Staatsbehörden können nach der Annahme und Offnung einer Sendung das 
Porto und die Reichsabgabe vom Absender durch die Post einziehen lassen; dazu bedarf es 
bei Postkarten und Paketen eines schriftlichen Antrags, bei anderen Sendungen der Rückgabe 
der Umschläge. 
VII Für die Stundung von Portobeträgen usw. ist monatlich eine Gebühr zu entrichten, 
die 5 für jede volle oder angebrochene Mark, mindestens aber 50 H beträgt. Sie fällt 
aus, wenn kein Porto zu stunden war. Die Post ist zur Stundung nicht verpflichtet. 
VIII Befördert die Post auf Antrag des Beteiligten verschlossene Taschen zur Zustellung 
der für ihn eingehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Brief 
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sendungen und Zeitungen, so wird dafür eine Gebühr von 50 H monatlich erhoben. 
7.
	        
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