Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder durch 
unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 
.Gefangene; 
Personen mit geladenen Schießwaffen. 
— 
+ 
Personengeld; Fahrschein. 
§ 53. I Das Personengeld wird von der Postverwaltung bestimmt und für jede Post 
strecke durch den Postbericht (§ 30, II) bekanntgegeben. 
II Jeder Reisende erhält von der Postanstalt, bei der er sich meldet, gegen Zahlung des 
Personengeldes einen Fahrschein. Wer über die Poststrecke hinaus auf einer anschließenden 
weiterreisen oder unterwegs auf eine Seitenstrecke übergehen will, aber nur einen Fahrschein 
bis zum End= oder Übergangspunkt der zuerst benutzten Strecke erhalten kann, muß sich hier 
wegen Fortsetzung der Reise von neuem melden. 
III Wer unterwegs an Stellen ohne Postanstalt einsteigt, löst den Fahrschein für seine 
ganze Reisestrecke bei der nächsten Postanstalt. Geht er schon vorher wieder ab, so hat er vor 
dem Einsteigen an den Postschaffner oder Postillion zu zahlen. 
IV Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für die kein besonderer Platz bean- 
sprucht wird, sind frei. Für ältere wird das volle Personengeld erhoben. Nimmt aber eine 
Familie einen abgeschlossenen Wagenraum oder eine Sitzbank ganz ein und beschränkt sie sich 
mit den Kindern auf die bezahlten Plätze, so kann sie ein Kind bis zu zehn Jahren unent- 
geltlich und zwei bis zu diesem Alter für das einfache Personengeld mitnehmen. Für Beiwagen 
behält sie diese Vergünstigung nur so lange, wie sie ihre ursprünglichen Plätze behalten darf. 
Erstattung von Personengeld. 
§ 54. Das Personengeld wird erstattet: 
1. wenn und soweit die Post die durch die Annahme des Reisenden eingegungene 
Verbindlichkeit ohne sein Verschulden nicht ersüllen kann, 
2. wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die Erstattung 
mindestens 15 Minnten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
II Der Reisende muß den Fahrschein zurückgeben und den Empfang des erstatteten 
Betrags bescheinigen. 
Verhalten der Reisenden Bei der Abreise. 
8 55. Die Reisenden müssen rechtzeitig vor dem Posthaus oder an den sounst dazu 
bestimmten Stellen den Wagen besteigen, auch den Fahrschein als Ausweis bei sich führen. 
Andernfalls können sie von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen werden, ohne daß ihnen 
das Personengeld erstattet wird. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt 
befördert, auf die der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person 
darüber bestimmt hat.
	        
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