Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Plätze der Reisenden. 
§ 56. 1 Die an demselben Orte zugehenden Reisenden haben in der Reihenfolge Auspruch 
auf die verfügbaren Plätze, in der sie sich zur Reise gemeldet haben und die aus der Nummer 
des Fahrscheins hervorgeht; unter den freien Plätzen des Hauptwagens steht ihnen hierbei die 
Wahl nach der Reihenfolge der Fahrscheinnummern frei. 
II Die Plätze im Hauptwagen sind mit Nummern versehen. In den Beiwagen werden 
zuerst die Eckplätze und dann die Mittelplätze besetzt. 
III Gehen unterwegs Reisende ab, so können die Weiterfahrenden in die frei werdenden 
Plätze vorrücken. 
IV Die unterwegs hinzutretenden Personen stehen den früher zugestiegenen in der Platz- 
folge nach. 
V Reisende nach Orten ohne Beiwagengestellung müssen, wenn durch ihren Abgang ein 
Beiwagen frei wird, in diesem Beiwagen Platz nehmen. 
VI Reisende, die der Postschaffner oder Postillion unterwegs an Orten ohne Postanstalt 
aufnimmt, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser bereits 
eingeschriebenen Reisenden im Platze nach. 
VII Im Streitfall entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden 
hiermit nicht zufrieden geben, der Vorsteher der Postanstalt, dessen Anordung für sie, vorbe- 
haltlich späterer Beschwerde, bindend bleibt 
Mitnahme von Tieren. 
§ 57. Tiere dürfen in die Postwagen nicht mitgenommen werden. Hunde werden 
zugelassen, wenn die Mitreisenden nicht widersprechen. 
Relsegepäck. 
§ 58. 1 Die Reisenden können kleine Gepäckstücke und andere Gegenstände geringen 
Umfangs, die sie unter ihrer Aufsicht mit sich führen wollen, im Personenraum unterbringen, 
soweit es ohne Belästigung der anderen Reisenden möglich ist. 
II Anderes Gepäck, das zur Versendung mit der Post geeignet sein muß (§ 1, 2, 5 
und 6), ist der Postanstalt zur Verladung zu übergeben. An Stellen ohne Postanstalt kann 
es nur mitgenommen werden, soweit es ohne Aufenthalt, besonders ohne Öffnung der Pack- 
räume und ohne Belästigung der übrigen Reisenden, untergebracht werden kann. An Orten 
mit Postanstalt darf das Reisegepäck nur am Postschalter aufgeliefert, nicht aber dem mitfahrenden 
Postschaffner oder Postillion übergeben werden. 
III Reisegepäck mit Wertangabe muß vorschriftsmäßig verpackt, verschlossen und bezeichnet 
sein (§ 15 und 16), den Vermerk „Reisegepäck“ tragen und in der Aufschrift die Wertangabe, 
den Namen des Reisenden und den Ort, bis zu dem die Einschreibung lautet, enthalten. 
IV Soweit das Reisegepäck nicht in den Personenraum mitgenommen oder unterwegs an 
Orten ohne Postanstalt zugeführt wird, muß es spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt bei
	        
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