Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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der Postanstalt unter Vorzeigung des Fahrscheins eingeliefert werden. Sonst ist auf Mitbe- 
förderung nur zu rechnen, wenn der Abgang der Post durch die Annahme und Verladung 
nicht verzögert wird. Beim Übergang von einer Post oder Eisenbahn auf eine unmittelbar 
anschließende Post wird das Gepäck umgeschrieben, solange der Reisende ohne Versäumnis der 
Post noch zur Weiterfahrt zugelassen werden kann. 
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein, gegen dessen 
Rückgabe es ihm ausgeliefert wird. 
überfrachtporto und Versicherungsbühr. 
§ 59. I Jedem Reisenden steht auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht 
von 15 kg zu. 
II Für jedes volle oder angebrochene Kilogramm darüber ist an Überfrachtporto zu 
entrichten: 
1. bei Strecken bis 75 km 5 P, mindestens 25 J, 
2. bei weiteren Strecken 10 J, mindestens 50 H. 
III An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück 
ohne Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewicht 5 K für je 300 M oder einen 
Teil von 300 4%, mindestens aber 10 JF erhoben. 
IV Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, so ist das 
Freigewicht für die darauf vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesamtgewicht 
abzuziehen, wenn sie zu einer Familie oder zu einem Hausstande gehören. 
V UÜberfrachtporto und Versicherungsgebühr werden nach denselben Grundsätzen erstattet 
wie Personengeld (§ 54). 
Verfügung der Reisenden über das Reisegepäck unterwegs. 
§ 60. 1 Den Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck 
nur während des Anfenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe 
oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der voransliegenden Postanstalt 
in Empfang nehmen. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
§ 61. I Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. 
II Rauchen ist im Postwagen nur unter Zustimmung der Mitreisenden erlaubt. 
III Pflicht der Reisenden ist es, die Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
und der Sicherheit in den Posten und Wartezimmern zu befolgen. Reisende, die dagegen 
verstoßen, kann — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Reichs= und Landesgesetzen — die Post- 
anstalt, unterwegs der Postschaffner oder Postillion, von der Mit= oder Weiterreise ausschließen 
und aus dem Wagen entfernen. Erfolgt der Ausschluß unterwegs, so ist das Gepäck bei der
	        
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