Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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nächsten Postanstalt abzuholen. Personengeld und Überfrachtporto wird in diesem Falle 
nicht erstattet. 
Wartezimmer der Postanstalten. 
§ 62. I Bei den Postanstalten werden nach Bedürfnis Wartezimmer unterhalten. 
Der Aufenthalt darin ist den Reisenden gestattet: 
1. am Abgangsort eine Stunde vor dem Abgang, 
2. auf der Reise mit derselben Post während der Abfertigung bei jeder Postanstalt, 
3. am Endpunkt eine Stunde nach der Ankunft, 
4. beim Übergang von einer Post auf eine andere während 3 Stunden. 
11 Personen, die Reisende zur Post begleiten oder auf die Ankunst einer Post warten, 
kann der Aufenthalt ausnahmsweise gestattet werden. 
2. Güter= und Karriolposten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 63. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 62 gelten auch für Güter und Karriol- 
posten mit Personenbeförderung. 
2. Landpostfahrten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 64. I Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Er entscheidet über 
die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. 
II Für das Personengeld gilt § 53, l. Reisegepäck wird in dem für jiede Landpostfahrt 
festgesetzten Umfang unentgeltlich mitbefördert. 
Abschnitt III. 
Schlußbestimmungen. 
Rohrpostsendungen. 
§ 65. Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch eine besondere 
Rohrpostordnung festgesetzt. 
Inkrafttreten. 
§ 66. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft. 
Berlin, den 28. Juli 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kraetke.
	        
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