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Nr. 77
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlerube, Mittwoch den 3. Oktober 1917.
Inhalt.
Provisorisches Wesenz: die Naualleistungen und den Gabholzbezug in den Gemeinden betressend
Verordnung: des nellvertretenden kommandierenden (Generals des XIV Armerkorps:
Verbotene Kundgebungen und Verbreitung umvahrer Nachrichten betreifend.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps
vom 11. Juni 1017, die Regelung des Absatzes von Tannen und Fichtenholz und Preisfestsetzung dafür betreifend #(Gesetzes=
und Verordnungsblatt Seite 2031.
Provisorisches Gesetz.
(Vom 27. September 1917.)
Die Naturalleistungen und den Gabholzbezug in den Gemeinden betreffend
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und aufgrund des § 66 der Verfassungs-
mlunde haben Wir beschlossen und verordnen hiermit provisorisch wie folgt:
Artikel l.
Nach § 110 der Gemeindeordnung wird folgende Bestimmung eingefügt:
& 110 #e.
Zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung mu Gegenständen des notwendigen Lebens-
bedarfs kann die Naturalleistung von Hand= und Fuhrdiensten für die Gemeinde durch Ge-
meindebeschluß mit Staatsgenehmigung auch dann festgesetzt werden, wenn zur Bezahlung dieser
Dienste durch die Gemeindekasse Umlagen nicht erhoben werden müßten.
Zur Leistung der Fuhrdienste sind diejenigen umlagepflichtigen Einwohner verpflichtet,
welche in der Gemeinde Zugtiere oder Wagen besitzen.
Artikel II
Nach dem § 110 der Städteordnung wird folgende Bestimmung eingefügt:
Gesetes- und Verordnungsblau 1917 87