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Nr. 78
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 4. Oktober 1917.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mil Brennholz belressend: Aulauf Lon Samen
von Rotklee. Luzerne, Esparseite und Inkarnaiklee betresiend die Vornahme einer Schweineimvischenzählung botreßend.
Vekrorduung.
(Vom 2. Oktober 1917.)
Den Verkehr mit Brennholz betreffend.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 über die Er-
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird zum Vollzug des § 3 Absatz 1 unserer Ver-
ordnung vom 3. August 1917, den Verkehr mit Brennholz betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 27.1), nerordnet, was folgt:
& I.
Die Waldbesitzer sind verpflichtet, zu jedem beabsichtigten Verkauf von Brennholz durch
Vermittlung des Forstamts, welchem der Wald forstpolizeilich zugeteilt ist, die Genehmigung
der Landesbrennholzstelle schriftlich einzuholen. In dem Gesuche sind die Menge und Art des
Holzes, die in Aussicht genommenen Käufer sowie der Preis anzugeben. An Personen, welche
in der Lage sind, ihren Brennholzbedarf aus eigenem Wald oder aus dem Wald ihrer
Gemeinde zu decken, soll Brennholz aus anderen Waldungen in der Regel nicht abgegeben
werden. «
Die Landesbrennholzstelle kann die Zuweisung des Holzes an bestimmte Abnehmer verfügen.
*2.
Die Vorschrift des § 1 greift nicht Platz bei freihändiger Abgabe
1. von unaufbereitetem Reisig und Abfallholz für den eigenen örtlichen Verbrauch des
Empfängers,
Gesetzes= und Nerordnungsblatt 1917 88