Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Nr. 78 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 4. Oktober 1917. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mil Brennholz belressend: Aulauf Lon Samen 
von Rotklee. Luzerne, Esparseite und Inkarnaiklee betresiend die Vornahme einer Schweineimvischenzählung botreßend. 
  
  
Vekrorduung. 
(Vom 2. Oktober 1917.) 
Den Verkehr mit Brennholz betreffend. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 über die Er- 
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird zum Vollzug des § 3 Absatz 1 unserer Ver- 
ordnung vom 3. August 1917, den Verkehr mit Brennholz betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 27.1), nerordnet, was folgt: 
& I. 
Die Waldbesitzer sind verpflichtet, zu jedem beabsichtigten Verkauf von Brennholz durch 
Vermittlung des Forstamts, welchem der Wald forstpolizeilich zugeteilt ist, die Genehmigung 
der Landesbrennholzstelle schriftlich einzuholen. In dem Gesuche sind die Menge und Art des 
Holzes, die in Aussicht genommenen Käufer sowie der Preis anzugeben. An Personen, welche 
in der Lage sind, ihren Brennholzbedarf aus eigenem Wald oder aus dem Wald ihrer 
Gemeinde zu decken, soll Brennholz aus anderen Waldungen in der Regel nicht abgegeben 
werden. « 
Die Landesbrennholzstelle kann die Zuweisung des Holzes an bestimmte Abnehmer verfügen. 
*2. 
Die Vorschrift des § 1 greift nicht Platz bei freihändiger Abgabe 
1. von unaufbereitetem Reisig und Abfallholz für den eigenen örtlichen Verbrauch des 
Empfängers, 
Gesetzes= und Nerordnungsblatt 1917 88
	        
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