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2. von Brennscheit= und Prügelholz, Stockholz und Wellenholz, das vom Empfänger selbst
für den eigenen Verbrauch gewonnen wird, und zwar in Höchstmengen bis zu 6 Ster
oder 200 Stück Wellen.
83.
Die Landesbrennholzstelle ist berechtigt, das in Sägewerken und sonstigen Holz verarbeitenden
Betrieben anfallende Abfallholz einschließlich der Schwarten für die Versorgung der Bevölkerung
mit Brennholz in Anspruch zu nehmen und bestimmten Abnehmern zuzuweisen.
Das Schwartenholz muß in eine Länge von nicht über 1 m zerschnitten und als Brenu-
holz zum Verkauf gebracht werden. Ausnahmen kann die Landesbreunholzstelle gestatten.
8 4.
Wer mit Breunholz Handel treibt, ist verpflichtet, auf 10. Okrober 1917 der Landes-
brennholzstelle anzuzeigen, welche Menge und Art von Brennholz er besitzt, wo es lagert und
welche Art der Verwertung von ihm in Aussicht genommen ist. Händler dürfen ihr noch im
Wald lagerndes Brennholz zunächst nicht weiter verkaufen, sondern müssen es der Landes
brennholzstelle zu den von ihnen nachzuweisenden Gestehungskosten zur Verfügung stellen.
§ 5.
Die Besitzer von Sägewerken und sonstigen Holz verarbeitenden Betrieben haben am
10. Oktober 1917 der Landesbrennholzstelle anzuzeigen
! wie viel Abfallholz sie an diesem Tage in ihrem Besitz haben, wo es lagert und an
wen der Verkauf desselben beabsichtigt ist, "
2 wie viel Abfallholz sie während der Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 1. Oktober 1917
durchschnittlich monatlich in ihrem Betrieb gewonnen haben und an wen sie dieses
Abfallholz veräußerten.
Die Landesbrennholzstelle ist berechtigt, regelmäßige Anzeigen über das anfallende Ab-
fallholz von den Sägewerken oder sonstigen Holz verarbeitenden Betrieben zu verlangen.
836.
Brennholz darf auf der Bahn oder zu Wasser nur mit Frachtbriefen, die von der Landes-
brennholzstelle abgestempelt sind, befördert werden. Bei Vorlage des Frachtbriefs, welcher den
Empfänger, den Absender und die Versandstation zu enthalten hat, ist auzugeben, woher das
Holz stammt
Die Vorschrift des Absatz 1 findet auf die Beförderung von Breunholz in Mengen bis
zu 2 Ster, 50 Wellen oder 20 Zentner innerhalb des Großherzogtums keine Anwendung.
Erfolgt die Beförderung von Brennholz, welches zum Weiterverkauf bestimmt ist, an den
Empfangsort ausschließlich mit Fuhrwerk, so ist ein Beförderungsschein des Forstamts,
welchem der Bezirk forstpolizeilich unterstellt ist, einzuholen und von dem Beförderer mit sich
zu führen.