Nr. 78 — 341
’
Die Ausfuhr von Brennholz nach Orten außerhalb des Großherzogtums ist verboten.
Die Landesbrennholzstelle kann auf Antrag Ausnahmen gestatten.
§ 8.
Als Brennholz im Sinne der §§ 4, 6 und 7 gilt auch das in Sägewerken oder sonstigen
Holz verarbeitenden Betrieben anfallende Abfallholz.
89.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen
Tag tritt der § 3 Absatz 2 unserer Verordnung vom 3. August 1917, den Verkehr mit
Vrennholz betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 274), außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 2. Oktober 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly
Verorduung.
(Vom 2. Oktober 1917.)
Ankauf von Samen von Rotkler, Luzerne, Esparsette und Inkarnatklee betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
* 1
Der im Großherzogtum anfallende Samen von Rortklee, Luzerne, Esparsette und Inkarnat-
klee darf durch die Erzeuger nur an die Badische Futtervermittlung in Karlsruhe sowie an
die von dieser beauftragten Unterkäufer abgesetzt werden. Die Unterkäufer müssen von der
Badischen Futtervermittlung ausgestellte Ausweise bei dem Erwerb dieser Kleesamen mit sich
führen. Anderen Personen als der Badischen Futtervermittlung und den von ihr bestellten
Aufkäufern ist es verboten, die genannten Kleesamen bei den Erzeugern zu erwerben.