342 — Nr. 78 —
Die Ausfuhr von Samen von Rotklee, Luzerne, Esparsette und Inkarnatklee aus dem
Großherzogtum ist nur mit Genehmigung der Badischen Futtervermittlung und auf Grund
eines von ihr ausgestellten Versandscheines gestattet. Der Versandschein ist bei Benützung der
Bahn dem Frachtbrief anzuschließen. Erfolgt die Ausfuhr in anderer Weise, so hat die den
Kleesamen nach außerbadischen Orten verbringende Person den Versandschein bei sich zu führen.
82.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft
Karlsruhe, den 2. Oktober 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly
Verordnung.
(Vom 3. Oktober 1917).
Die Vornahme einer Schweinezwischenzählung betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 27. September 1917 über die Vornahme
einer Schweinezwischenzählung (Reichs-Gesetzblatt Seite 865) wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern.
X2.
Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 und 4 unserer Verordnung vom 5. Juli 1916, die
Aufnahme der Bestände an Rindvieh, Schafen und Schweinen betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 182), finden auf die Zählung entsprechende Anwendung.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 3. Oktober 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman
Dr. Schühly
Druck und Verlan von Malsch & Vogel in L