Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Nr. 79 
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. Oktober 1917. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Anmeldung der Ansprüche aus der Invaliden-= 
und Hinterbliebenenversicherung betreffend; Kriegsleistungen betreffend. 
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 10|8 betressend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 29. September 1917.) 
Die Anmeldung der Ansprüche aus der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung betreffend. 
Aufgrund des § 1616 der Reichsversicherungsordnung wird bestimmt: 
Kriegsteilnehmer können ihre Ansprüche an die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
auch bei den Militärbehörden mit der Wirkung der §§ 1256, 1263 der Reichsversicherungs- 
ordnung anmelden. 
Für die Zuständigkeit der Militärbehörden gelten die §§ 1637 bis 1639 der Reichs- 
versicherungsordnung entsprechend. Die Militärbehörden geben die Anträge unverzüglich an 
das zuständige Versicherungsamt weiter. 
Karlsruhe, den 29. September 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
J. V. 
Wiener. 
Kleukler. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1017. 59
	        
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