Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

344 — Nr. 79 — 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. Oktober 1917.) 
Kriegsleistungen betreffend. 
Wir bringen nachstehende im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1917 Seite 350.1 
veröffentlichte Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 21. September 
1917 zur allgemeinen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 6. Oktober 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Dittler. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 129) beschlossen, daß vom 1. September 1917 
ab die Vergütung für Vorspann und Spanndienste auf Grund des nachstehenden Tarifs erfolgt. 
Berlin, den 21. September 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich. 
Tarif der Vorspannvergütungssätze nach dem Kriegsleistungsgesetze. 
Die Vergütung für Vorspann und Spanndienste für Kriegszwecke (§ 3 Ziffer 3, § 12 
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 —- Reichs-Gesetzblatt Seite 129 ) 
erfolgt vom 1. September 1917 ab tageweise zu nachstehenden Sätzen, je nachdem Vorspann 
und Spanndienste mit Pferden beziehungsweise mit Ochsen oder Kühen geleistet sind. 
1. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Pierden oder Maultieren. 
  
  
  
Vergütungssätze für r 
I. , Von dem Unterschiede ʒwischen 
*!»# Spalte 1 und 3 enlsallen aus 
ein min einem Pferde oder J ein mit zwei Pfer den oder 
Manliier bespanntes Maultieren bespanntes jedes waiere Pierd oder * 
Fuhrwer rk mit Führer Fuhrwerk mit Führer den Wagen den Fuhrer 
Mart Piennig Mark Pfennig .Mart Pfennig Marl Psennig Mark Piennig 
15 24 — 60 2 50 3 50 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.