344 — Nr. 79 —
Bekanntmachung.
(Vom 6. Oktober 1917.)
Kriegsleistungen betreffend.
Wir bringen nachstehende im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1917 Seite 350.1
veröffentlichte Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 21. September
1917 zur allgemeinen Kenntnis.
Karlsruhe, den 6. Oktober 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Dittler.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 129) beschlossen, daß vom 1. September 1917
ab die Vergütung für Vorspann und Spanndienste auf Grund des nachstehenden Tarifs erfolgt.
Berlin, den 21. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Tarif der Vorspannvergütungssätze nach dem Kriegsleistungsgesetze.
Die Vergütung für Vorspann und Spanndienste für Kriegszwecke (§ 3 Ziffer 3, § 12
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 —- Reichs-Gesetzblatt Seite 129 )
erfolgt vom 1. September 1917 ab tageweise zu nachstehenden Sätzen, je nachdem Vorspann
und Spanndienste mit Pferden beziehungsweise mit Ochsen oder Kühen geleistet sind.
1. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Pierden oder Maultieren.
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