Vergütungssätze für
Nr. 79
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2. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Ochsen, Kühen oder Eseln.
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70.
Von dem Unterschiede
zwischen Spalte 1 und 3
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Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet
mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben
Tages ein Zuschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird, soweit Führer und
Zugtiere nicht gemäß § 12= und Ziffer I, 5 der Ausführungsverordnung frei einquartiert
und verpflegt werden. Wird der Vorspann nur einen halben Tag sechs Stunden — oder
darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar.
Ruhe-, Sonn= und Festtage sind bei fortgesetzter Vorspannleistung ohne Rückkehr in die
Heimat wie Arbeitstage zu vergüten, wenn eine Bereitschaft zur Dienstleistung bescheinigt wird.
Bei Gestellung bespannter Möbelwagen kann wegen des größeren Fassungsraums die
Vergütung für den Wagen je nach der Größe auf bis zu zehn Mark täglich erhöht werden.
Bei ausschließlicher Anforderung von Führern und Wagen ohne Bespannung oder eines
von beiden allein hat der vorstehende Tarif keine Anwendung zu finden (§ 13 des Kriegs-
leistungsgesetzes).
Den Preis des Gesetzes: und Verordnungsblattes für das Jahr 101 betreffend.
Für das Jahr 1918 wird der Preis des Gesetzese und Verordnungsblattes auf 5 .4 u J
Fünf Mark (60 Pf.
ausschließlich der gesetzlichen Postgebühren, festgesetzt.
Karlsruhe, den 7/. Oktober 1017.
Nedaktion des Gesetzes= und Verordnungsblattes.
Gedemer.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsrube.