Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Vergütungssätze für 
Nr. 79 
  
2 
* 
2. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Ochsen, Kühen oder Eseln. 
315 
70. 
Von dem Unterschiede 
zwischen Spalte 1 und 3 
ein mit ein mit jede weitere oder 4 entfallen 
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— — — — — 
  
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1 
12 — 10 0 8 15 502 50 
  
  
  
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet 
mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben 
Tages ein Zuschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird, soweit Führer und 
Zugtiere nicht gemäß § 12= und Ziffer I, 5 der Ausführungsverordnung frei einquartiert 
und verpflegt werden. Wird der Vorspann nur einen halben Tag sechs Stunden — oder 
darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar. 
Ruhe-, Sonn= und Festtage sind bei fortgesetzter Vorspannleistung ohne Rückkehr in die 
Heimat wie Arbeitstage zu vergüten, wenn eine Bereitschaft zur Dienstleistung bescheinigt wird. 
Bei Gestellung bespannter Möbelwagen kann wegen des größeren Fassungsraums die 
Vergütung für den Wagen je nach der Größe auf bis zu zehn Mark täglich erhöht werden. 
Bei ausschließlicher Anforderung von Führern und Wagen ohne Bespannung oder eines 
von beiden allein hat der vorstehende Tarif keine Anwendung zu finden (§ 13 des Kriegs- 
leistungsgesetzes). 
Den Preis des Gesetzes: und Verordnungsblattes für das Jahr 101 betreffend. 
Für das Jahr 1918 wird der Preis des Gesetzese und Verordnungsblattes auf 5 .4 u J 
Fünf Mark (60 Pf. 
ausschließlich der gesetzlichen Postgebühren, festgesetzt. 
Karlsruhe, den 7/. Oktober 1017. 
Nedaktion des Gesetzes= und Verordnungsblattes. 
Gedemer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsrube.
	        
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