Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

§2. 
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86. 
— Nr. 81 — 351 
Die Verladung von Pferden in Eisenbahnwagen zum Zwecke der Ausfuhr ist nur 
nach vorgängiger Vorlage des allgemeinen oder besonderen Erlaubnisscheines auf der 
Versandstation gestattet. 
Die vom stellvertretenden Generalkommando ausgestellten Einzelerlaubnisscheine 
sind vom Auflieferer der Versandstation auszufolgen und von dieser dem stellvertretenden 
Generalkommando des XIV. Armeekorps Abteilung I#c in Karlsruhe als portofreie 
Heeressache einzusenden. Die erfolgte Abfertigung ist zuvor vom Absender auf den 
Scheinen zu vermerken, der Vermerk von der Versandstation mit Stationstagesstempel und 
Unterschrift des abfertigenden Beamten zu versehen. 
Auf der Vorderseite des Frachtbriefes hat der Absender stets — auch bei Vor- 
legung allgemeiner Erlaubnisscheine der Remonte-Inspektion — zu vermerken: „Aus- 
fuhr stattbaft gemäß Erlaubnisschin * Dieser Vermerk ist von 
der Versandstation mit dem Stationstagesstempel und der Unterschrift des abfertigenden 
Beamten zu versehen. Bei Auflieferung auf Beförderungsschein hat der Abfertigungs- 
beamte der Versandstation den entsprechenden Vermerk in den Abfertigungspapieren 
selbst anzubringen. 
. Bei der Ausfuhr auf dem Land= und Wasserwege hat derjenige, der sie im eigenen 
Namen oder fremden Auftrag vollzieht, den allgemeinen oder besonderen Erlaubnis- 
schein der Gendarmerie des Grenzbezirksamts (Oberamts) vorzulegen. 
Die Erlaubnisscheine des stellvertretenden Generalkommandos legt die Gendarmerie 
durch Vermittlung des Bezirksamts (Oberamts) dem stellvertretenden Generalkommando 
vor und erteilt dem Begleiter der Pferde sofort eine datierte unterzeichnete Quittung. 
Wer es unternimmt, dieser Verordnung zuwiderzuhandeln, wer zu ihrer Übertretung 
auffordert oder anreizt, wer zum Unternehmen der verbotenen Ausfuhr im Sinne der 
#§§ 1, 2 und 3 als Vermittler oder sonstwie mitwirkt, wird, wenn die bestehenden 
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. 
Außerdem erfolgt die Untersagung des Pferdehandels auf Grund der Bekannt- 
machung des Bundesrats vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 603) und 
des 8 9b Belagerungs-Zustand-Gesetz. 
Die Verordnung vom 23. Januar 1917, den Handel mit Pferden betreffend (Badisches 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917 Seite 96 ff.) wird aufgehoben. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube. —
	        
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