§2.
□
8
84.
86.
86.
— Nr. 81 — 351
Die Verladung von Pferden in Eisenbahnwagen zum Zwecke der Ausfuhr ist nur
nach vorgängiger Vorlage des allgemeinen oder besonderen Erlaubnisscheines auf der
Versandstation gestattet.
Die vom stellvertretenden Generalkommando ausgestellten Einzelerlaubnisscheine
sind vom Auflieferer der Versandstation auszufolgen und von dieser dem stellvertretenden
Generalkommando des XIV. Armeekorps Abteilung I#c in Karlsruhe als portofreie
Heeressache einzusenden. Die erfolgte Abfertigung ist zuvor vom Absender auf den
Scheinen zu vermerken, der Vermerk von der Versandstation mit Stationstagesstempel und
Unterschrift des abfertigenden Beamten zu versehen.
Auf der Vorderseite des Frachtbriefes hat der Absender stets — auch bei Vor-
legung allgemeiner Erlaubnisscheine der Remonte-Inspektion — zu vermerken: „Aus-
fuhr stattbaft gemäß Erlaubnisschin * Dieser Vermerk ist von
der Versandstation mit dem Stationstagesstempel und der Unterschrift des abfertigenden
Beamten zu versehen. Bei Auflieferung auf Beförderungsschein hat der Abfertigungs-
beamte der Versandstation den entsprechenden Vermerk in den Abfertigungspapieren
selbst anzubringen.
. Bei der Ausfuhr auf dem Land= und Wasserwege hat derjenige, der sie im eigenen
Namen oder fremden Auftrag vollzieht, den allgemeinen oder besonderen Erlaubnis-
schein der Gendarmerie des Grenzbezirksamts (Oberamts) vorzulegen.
Die Erlaubnisscheine des stellvertretenden Generalkommandos legt die Gendarmerie
durch Vermittlung des Bezirksamts (Oberamts) dem stellvertretenden Generalkommando
vor und erteilt dem Begleiter der Pferde sofort eine datierte unterzeichnete Quittung.
Wer es unternimmt, dieser Verordnung zuwiderzuhandeln, wer zu ihrer Übertretung
auffordert oder anreizt, wer zum Unternehmen der verbotenen Ausfuhr im Sinne der
#§§ 1, 2 und 3 als Vermittler oder sonstwie mitwirkt, wird, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
Außerdem erfolgt die Untersagung des Pferdehandels auf Grund der Bekannt-
machung des Bundesrats vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 603) und
des 8 9b Belagerungs-Zustand-Gesetz.
Die Verordnung vom 23. Januar 1917, den Handel mit Pferden betreffend (Badisches
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917 Seite 96 ff.) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps:
Isbert,
Generalleutnant.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube. —