14 — Nr. 6 —
§ 3.
Wer noch Vorräte an Kohlen besitzt, welche ihm bei sparsamem Verbrauch den Hausbrand
für mindestens eine Woche ermöglichen, darf Kohlen zum Hausbrand nicht beziehen.
* 4.
Die Abgabe von Kohlen an Gewerbetreibende ist auf das unbedingt notwendige Maß zu
beschränken. Die Lieferung darf höchstens den Bedarf eines Monats umffassen.
Dem Gewerbetreibenden ist es verboten, für seinen Gewerbebetrieb Kohlen zu beziehen,
solange seine Vorräte zur Befriedigung des dringenden Bedarfs während einer Woche ausreichen.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für die Rüstungsindustrie.
§ 5.
Die Kommnnalverbände sind mit Zustimmung des Landespreisamts — Abteilung Kohlen-
versorgung — befugt, soweit dies zur Beseitigung eines Notstandes erforderlich sein sollte,
zu verlangen, daß die Besitzer von Hausbrandkohlen ihre über eine bestimmte Mindestmenge
hinausgehenden Vorräte dem Kommunalverband zur Versorgung der übrigen Bevölkerung mit
Kohlen gegen Entschädigung überlassen.
86.
Kommunalverbände sind die Städte mit mindestens 10000 Einwohnern und im übrigen
die Amtsbezirke. Die Bestimmungen in § 2 Absatz 2, 3 und 4 unserer Verordnung vom
11. August 1916, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 219), finden entsprechende Anwendung.
87.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft.
88.
Die Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 30. Januar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in nartsrube. *5