Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Ar. 83 — 361 
3. Bei Schafen: 
. das Fell nebst den Füßen im ersten (unteren) Gelenk der Fußwurzel über dem 
sogenannten Schienbein; 
b. der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbein und ersten Halswirbel, jedoch ohne jedes 
— 
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Halsfleisch; « 
c.dicEingcwcidedchruft-,Bauch-undVeckenhöhlcmitNiereuundNieren- 
fett; 
cd. bei Widdern und Hämmeln die äußeren Geschlechtsteile, bei Mutterschafen das 
Euter. 
Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts innerhalb drei Stunden nach dem Schlachten, 
so ist 2 Prozent „Warmgewicht“ in Abzug zu bringen. 
4. Bei Schweinen: 
a. die Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle nebst Zunge, Luftröhre und 
Schlund, jedoch mit Ausnahme der Nieren und des Schmeeres — Flohmen, 
Liesen —; 
b. bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtsteile; 
c. beim Ausstich der Ohren und Augen sowie bei Entfernung des Afters dürfen die 
benachbarten Teile nicht mitgeschnitten werden. 
Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts innerhalb drei Stunden nach dem Schlachten, 
so ist 2 Prozent „Warmgewicht“, bei Mutterschweinen 3 Prozent in Abzug zu bringen. 
z Die Gewichtsermittelung hat bei den Rindern in ganzen, halben oder viertel, bei den 
Kälbern und Schafen in ganzen und bei Schweinen in ganzen oder halben Tieren zu erfolgen. 
Über jede Wägung hat der Fleischbeschauer oder der nach § 5 Absatz 4 der Verordnung 
vom 24. Oktober 1917 bestellte Sachverständige eine amtliche Bescheinigung auszustellen, in 
der anzugeben ist, ob die Feststellung des Schlachtgewichtes in warmem oder kaltem Zustand 
des Fleisches erfolgte.
	        
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