Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 83 — 363 
oder des Gastschützen zwecks Einbehaltung der entsprechenden Abschnitte der Fleischkarte Anzeige 
zu erstatten. 
Die Anrechnung auf die Fleischkarte erfolgt in der Weise, daß 50 gr Wildbret 25 gr 
Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen gleichstehen. 
86. 
Die Vorschriften der 883 und 4 gelten nicht für Aufbruch von Wild einschließlich Herz 
und Leber sowie für Wildköpfe. In der Verfügung über Wildaufbruch und Wildköpfe ist der 
Jagdberechtigte in keiner Weise beschränkt. 
86. 
Abnahmestelle für das ablieferungspflichtige Wild ist der von der Fleischversorgungsstelle 
bezeichnete Kommunalverband. 
Die Fleischversorgungsstelle hat die Zuteilung der Jagdbezirke an die Kommnnalverbände 
in der Weise vorzunehmen, daß das ablieferungspflichtige Wild aus den Jagdbezirken der 
siädtischen Kommnnalverbände ausschließlich diesen Kommunalverbänden zukommt, während aus 
den ländlichen Kommnnalverbänden von der ablieferungspflichtigen Gesamtmenge, soweit die 
Fleischversorgungsstelle nichts anderes bestimmt, dem Kommunalverband des Jagdbezirks ein 
Drittel und dem von der Fleischversorgungsstelle bezeichneten städtischen Kommunalverband 
zwei Drittel zukommen. 
Die Bezirksämter haben im Benehmen mit den staatlichen Forstämtern mit tunlichster 
Beschleunigung für die Zuteilung der Jagdbezirke ihres ländlichen Kommnnalverbandes an 
diesen und an die städtischen Bedarfsverbände der Fleischversorgungsstelle einen Plau vorzulegen, 
nach welchem jeder Jagdbezirk nur an einen Bedarfsverband zu liefern hat, die Gesamtmenge 
des im Kommunalverbandsbezirk ablieferungspflichtigen Wildes aber etwa zu einem Drittel 
dem ländlichen Kommunalverband und zu zwei Drittel dem städtischen Bedarfsverband zukommt. 
Bis dieser Verteilungsplan von der Fleischversorgungsstelle genehmigt und dem Jagd- 
berechtigten eröffnet ist, sind aus den einzelnen Jagdbezirken der ländlichen Kommunalverbände 
von dem anfallenden ablieferungspflichtigen Wild jeweils ein Drittel dem ländlichen Kommunal= 
verband und zwei Drittel dem städtischen Bedarfsverband abzuliefern. 
87. 
Die Kemmunalverbände sind verpflichtet, die nach dem Verteilungsplan der Fleischver- 
sorgungsstelle ihnen zukommende Wildmenge abzunehmen. Glaubt ein Kommnnalverband, daß 
er die ihm nach dem Verteilungsplan der Fleischversorgungsstelle zukommende Wildmenge vor- 
aussichtlich nicht im vollen Umfang benötigen wird, so hat er dies binnen einer Woche nach 
Bekanntgabe des Verteilungsplaues der Fleischversorgungsstelle anzuzeigen, welche eine 
entsprechende Anderung des Verteilungsplans verfügen wird. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 94
	        
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