Nr. 7 "
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 1. Februar 1917.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriume des Zunern: den Handel mit Ersanmittein berresfend.
Verordnung: des stellvertretenden Lommandierenden Generals des XIV. Armerkorps: den
Geldverlehr mit dem Ausland betressend.
Verordunng.
(Vom 30. Jannar 1917.)
Den Handel mit Ersatzmitteln betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
81.
Wer Ersatzmittel für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs-,
Genuß= und Futtermittel, für Heiz= und Leuchtstoffe, für Seife, Leder oder andere Gebrauchs-
gegenstände verkaufen oder feilhalten oder sonst in Verkehr bringen will, bedarf hierzu der
Erlanbnis des Landespreisamts.
82.
Als Ersatzmittel sind nicht nur diejenigen Erzeugnisse anzusehen, welche als Ersatzmittel
bezeichuet sind, sondern alle Gegenstände, die als Ersatz fehlender Waren bestimmt sind.
3.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei dem Landespreisamt zu stellen.
Für Gegenstände, welche im Großherzogtum hergestellt werden, liegt die Stellung des
Antrags dem Hersteller ob. Erfolgt die Herstellung außerhalb des Großherzogtums, so kann
der Antrag statt von dem Hersteller auch von dem Großhändler, Zwischenhändler, Agenten
oder Kommissionär gestellt werden, welcher das Erzeugnis im Großherzogtum absetzen will.
Der Kleinhändler hat nur dann um die Erlanbnis nachzusuchen, wenn er ein Ersatz-
mittel, für welches die Genehmigung zum Vertrieb im Großherzogtum noch nicht erteilt wurde,
zu vertreiben beabsichtigt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 191: