Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 83 — 365 
Die Abnahmestellen können die Vorlage dieser Verzeichnisse oder einer darnach gefertigten Nach- 
weisung des Wildanfalls in dem Jagdbezirk verlangen. 
13. 
Die Verteilungsstellen haben nach Anordnung des Kommunalverbandes über das empfan- 
gene Wild und dessen Berteilung Buch zu führen. 
Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild dürfen sie nur in zerlegtem Zustand abgeben. Eine 
Ausnahme kann der Kommunalverband insbesondere zugunsten von Anstalten und Lazaretten 
zulassen. 
Die Kommunalverbände können wegen möglichst gleichmäßiger Verteilung des Wildes an 
die Verbraucher Anordnung treffen und insbesondere auch vorschreiben, daß die Abgabe nur 
in einer bestimmten Reihenfolge und in einer bestimmten Höchstmenge erfolgen darf. 
§ 14. 
Die Kommunalverbände des Jagdbezirks haben die ordnungsgemäße Erfüllung der Ab- 
lieferungspflicht der Jagdberechtigten zu überwachen. Sie haben im Benehmen mit den 
städtischen Bedarfsverbänden die zur Sicherung der Ablieferung des Wildes an diese erforder- 
lichen Anordnungen zu treffen und auf deren Befolgung durch die Jagdberechtigten zu achten. 
15. 
Die Fleischversorgungsstelle überwacht den Vollzug der über den Verkehr mit Wild 
getrofsenen Vorschriften und erläßt nach Bedarf weitere Ausführungsbestimmungen. 
8 16. 
Die bisher abgeschlossenen Wildlieferungsverträge und sonstige mit dieser Verordnung in 
Widerspruch stehende Verträge sind nichtig. 
*l17. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder die auf Grund 
derselben getroffenen Anordnungen der Fleischversorgungsstelle und der Kommnnalverbände 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 4% oder mit 
einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung des Wildes, auf das sich die strafbare Handlung 
bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört oder nicht. 
§ 18. 
Diese Verordnung tritt am 5. November 1917 in Kraft. Auf den gleichen Tag 
treten die §§ 1 bis 5 unserer Verordnung vom 10. November 1916, die Regelung des Ver-
	        
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