1856.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erstes Stick vom Johre 1856.
I. Gesetz,
die Emanirung von Cassenbillets in Apoints zu zehn Thalern betreffend,
vom 4. Jannar 1856.
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg u.,
baben beschlossen, unverzinsliche Cassenbillets in Stücken von Zehn Thalern und zum
Nominalbetrage von Zweihundert Tausend Thalern nach der aus der Anlage ersichtlichen
Beschreibung anfertigen und unter den aus dem Nachfolgenden sich ergebenden Modali-
täten in Umlauf setzen zu lassen. Zur Ausführung dieser Maßregel verordnen Wir auf
Antrag Unseres Ministeriums und auf Grund des §. 25 des Grundgesetzes vom 21. März
1854 (Ges.-Samml. 1854, S. 35) was)folgt: «
8. 1
Die durch das Gesetz vom 30. Mai 1851 (Ges.-Samml. 1851, S. 25) emittirten
Cassenbillets in Stücken von einem Thaler behalten ihre volle Gültigkeit, sowohl im
Femeinen Verkehr wie bei Zahlungen an und aus landesherrlichen Cassen.
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8. 2.
Die durch das gegenwärtige Gesetz creirten Cassenbillets in Apoints von zehn
Thalern sind nur dazu bestimmt, gegen gleiche Beträge der im Jahr 1851 emittirten
Gassenbillets in Stücken von einem Thaler auf Verlangen ausgetauscht zu werden. Der
Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen Cassenbillets von einem und von zehn Tha-
lern darf die Summe von 200,000 Thalern nicht übersteigen.
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8. 3.
Die Bestimmungen des Geseßes vom 10. November 1848 (Ges.-Samml. 1848,
S. 67) 8§. 3—7 finden auch auf die jetzt auszugebenden Cassenbillets von 10 Thalern
volle Amwendung.
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Full chwsludomocstm Ausgegeben in Rudolstadt den 12. Jonnar 1856