— Nr. 84 — 369
Verordnung.
(Vom 2. November 1917.)
Schlachtverbot betreffend.
Das in Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 4 der Verordnung vom 6. November 1916, Schlacht-
verbot betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 309), erlassene Verbot des Schlachtens
von Schweinen im Gewichte unter einem Zentner, sowie des Kaufes oder Verkaufes solcher
Tiere zum Schlachten wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Karlsruhe, den 2. November 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordunng.
(Vom 2. November 1917.)
Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 betreffend.
In Abänderung des § 16 Absatz 2 unserer Verordnung vom 18. August 1917, die
Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 285), wird mit sofortiger Wirkung bestimmt, daß die Beförderung der auf rechtzeitig
ausgestellte Bezugsscheine zu liefernden Kartoffeln noch bis zum 17. November 1917 erfolgen
darf. Nach dem 17. November 1917 ist die Beförderung nicht mehr zulässig. Erfolgt der
Versand der Kartoffeln mit der Bahn, so muß ihre Aufgabe zur Bahnbeförderung spätestens
am 17. November 1917 erfolgen.
Karlsruhe, den 2. November 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 24. Oktober 1917.)
Die Anwerbung von Arbeitskräften betreffend.
Unter Aufhebung entgegenstehender Anordnungen bestimme ich auf Grund des § 9b des
preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und auf Grund des Reichs-
gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 Seite 813) im Interesse der
öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen
(Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: