Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

370 — Nr. 84 — 
1. Jede gewerbsmäßige Anwerbung von Arbeitern und Arbeiterinnen, sofern sie bei 
Unternehmern oder in Betrieben beschäftigt sind, die im Dienste der Heeresverwaltung 
oder unmittelbar oder mittelbar für Heeresbedarf arbeiten, sowie jedes Anwerben solcher 
Arbeitskräfte durch Firmen oder deren Beauftragte ist nur durch Vermittlung der 
Hilfsdienstmeldestellen gestattet, aus deren Bezirk Arbeitskräfte angeworben werden sollen. 
2. Die Anwerbung von landwirtschaftlichen Arbeitskräften für Arbeitsstellen, die außer- 
halb des Korpsbereiches gelegen sind, ist verboten. 
Für Zeitungsanzeigen gelten die der Presse besonders bekannt gegebenen Vorschriften. 
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt oder zur Zuwiderhandlung 
auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1 500 4 bestraft. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Karlsruhe, den 24. Oktober 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeckorps: 
Isbert, 
Generallentnant. 
Duuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrute.
	        
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