Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

372 — Nr. 85 — 
(2) Zu den Gefällen, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist, gehören: 
a. die Landessteuern und die sonstigen landesrechtlichen Abgaben, welche die Zoll= und 
Stenerverwaltung für die badische Staatskasse erhebt; 
. die Zölle und Reichssteuern sowie die sonstigen reichsrechtlichen Abgaben, welche die 
Zoll= und Steuerverwaltung namens der badischen Staatskasse erhebt; 
. die Abgaben, welche die Zoll= und Stenerverwaltung für badische Körperschaften 
erhebt; 
. die Abgaben, welche die Zoll= und Steuerverwaltung im Wege der Rechtshilfe für 
andere Staatskassen oder für Körperschaften anderer Bundesstaaten erhebt oder 
beitreibt. 
(3) Abgaben im Sinne des Absatzes 2 sind auch die Gerichts-, Notariats= und Grund- 
buchkosten, die Gebühren und Auslagen in Verwaltungssachen sowie die von den Justiz= und 
Verwaltungsbehörden erkannten Geldstrafen mit Einschluß der dienstpolizeilichen Geldstrafen. 
Auf die von den Justizbehörden erkannten Geldstrafen finden jedoch die Vorschriften dieser 
Verordnung nur insoweit Anwendung, als sich aus § 495 der Strafprozeßordnung nichts 
anderes ergibt. 
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82. 
(1) Die Erhebung der Abgaben liegt denjenigen Stellen ob, die in den Vorschriften für 
die einzelnen Gefällarten dazu bestimmt sind. Soweit in jenen Vorschriften nichts anderes 
angeoreurt ist, sind die Steuereinnehmereien als Erhebungsstellen zuständig. Die Zoll= und 
Stenerdirektion kann anordnen, daß in gewissen Fällen die vorgesetzte Bezirksstelle die von der 
Steuereinnehmerei zu erhebenden Gefälle einzieht. 
(2) Die Anordnung und Durchführung der zur Beitreibung der Abgaben erforderlichen 
Zwangsvollstreckung ist Sache der Bezirkestellen (Finanz-, Hauptstener= und Hauptzollämter). 
Ihre Aufgabe ist es auch, die zur Sicherung der Zwangsvollstreckung nötigen Maßnahmen zu 
ergreifen sowie die Gefällforderungen in einem Konkursverfahren oder in einem Verfahren 
zur Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken udgl. oder in einem gericht- 
lichen Aufgebotsverfahren für Nachlaßgläubiger geltend zu machen. Ortlich zuständig ist die 
Bezirksstelle, in deren Bezirk die Zwangsvollstreckung u. s.w. stattzufinden hat; jedoch ist in 
allen Fällen auch die Bezirksstelle zuständig, der die Erhebung der Abgabe obliegt oder die 
der Erhebungsstelle vorgesetzt ist. 
(3) Die zuständige Bezirksstelle ist auch befugt, die Staatskasse in dem im Gesetz über 
die Zwangsvollstreckung wegen öffentlichrechtlicher Geldforderungen geordneten Vollstreckungs- 
verfahren (Verwaltungszwangsverfahren) gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im 
übrigen richtet sich die Vertretung des Landesfiskus in den mit der Betreibung der Gefäll- 
forderungen zusammenhängenden Angelegenheiten nach der landesherrlichen Verordnung vom 
23. September 1911 über die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegen- 
heiten, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 451, und der Verordnung des Finanzministeriums 
vom 27. September 1911 über denselben Gegenstand, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 453,
	        
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