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P. die Aufforderung an den Pflichtigen, die angeforderten Beträge innerhalb der an-
gegebenen Zahlungsfrist oder an dem angegebenen Verfalltag auf seine Kosten zu
bezahlen;
d. die Stelle, an die zu zahlen ist.
(3) Soweit für einzelne Gefällarten nichts anderes bestimmt ist, ist eine Zahlungsfrist
von vierzehn Tagen zu gewähren, und zwar von der Zustellung des Forderungszettels an, bei
später fällig werdenden Leistungen vom Tage der Fälligkeit an. Ist die Beibringung gefährdet,
so kann der Schuldbetrag zur sofortigen Zahlung angefordert werden, soweit die Einhaltung
einer Zahlungsfrist nicht besonders vorgeschrieben ist.
86.
(1!) Am Erhebungsort werden die Forderungezettel regelmäßig durch den Steuererheber
oder durch eine mit der Zustellung beauftragte Person zugestellt. Soweit es wegen der ört-
lichen Verhältnisse oder zur Beschleunigung des Zustellungsgeschäfts geboten ist, können die
Forderungszettel nach näherer Anordnung der Zoll= und Steuerdirektion auch mit der Post
verschickt werden.
(2) Den Pflichtigen außerhalb des Erhebungsorts werden die Forderungszettel mit der
Post zugesandt. Soweit innerhalb des Großherzogtums zuzustellen ist, kann jedoch die für
die Erhebung zuständige Stelle auch die Erhebungsstelle am Wohnort des Pflichtigen (oder
seines Vertreters) ersuchen, die Anforderung und Betreibung in derselben Weise zu besorgen
wie bei ihren eigenen Gefällen.
(3) Unteroffizieren oder Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, Unter-
suchungs= oder Strafgefangenen in einem Kreis= oder Amtsgefängnis oder einer Zentralstraf-
anstalt sowie Pfleglingen einer staatlichen Irrenanstalt werden die Forderungszettel stets mit
der Post zugeschickt.
(4) Bei der Vermögens= und Einkommensteuer sowie bei andern regelmäßig wiederkeh-
renden Gefällen kann nach näherer Bestimmung der Zoll= und Steuerdirektion nach Beendigung
des Hauptzustellungsgeschäfts im Amtsverkündigungsblatt eine öffentliche Aufforderung des
Inhalts an die Pflichtigen erlassen werden: wer seinen Forderungszettel noch nicht erhalten
habe, werde ersucht, es der zuständigen Erhebungsstelle anzuzeigen, sonst müsse angenommen
werden, daß auch ihm der Forderungszettel zugestellt worden sei.
§ 7.
(1) Der Forderungszettel ist dem Pflichtigen selbst, soweit er aber durch einen gesetzlichen
Vertreter vertreten wird, diesem zuzustellen. Hat ein Minderjähriger nur Einkommensteuer
aus Arbeits= oder Berufseinkommen zu entrichten, so kann der Forderungszettel dem Minder-
jährigen selbst zugestellt werden.
(2) Bei Behörden sowie bei Rechtspersonen und bei Personengemeinschaften, die als solche
klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher oder, wenn ein
Angestellter zur Entrichtung des Gefällbetrags zuständig ist, an diesen.